Das Immissionsschutzgesetz und das Baurecht geben den Städten und Gemeinden kaum effektiven Einfluss auf den Standort der Mobilfunk-Basisstationen. Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für Sendefunkanlagen ist nicht die Untere Immissionsschutzbehörde in der Stadtverwaltung, sondern die dem Bundeswirtschaftsministerium unterstehende Bundesnetzagentur als Regulierungsbhörde.
Kann der Mobilfunkbetreiber die
Standortbescheinigung für die Mobilfunkanlage vorweisen, hat die Kommune keine Möglichkeit, aus Gründen des (Gesundheits-)Schutzes die Aufstellung eines Sendemastes zu untersagen. Vor allem kann weder die Gemeinde noch der einzelne Bürger einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung geltend machen. Auch die Rechtsprechung folgte durchgängig der Auffassung, dass bei Einhaltung der Sicherheitsabstände, die in der Standortbescheinigung der RegTP bescheinigt sind, keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist.
Wenn ein
Bauantrag notwendig ist, muss die Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch zustimmen. Diese Zustimmung kann sie nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. Der Rechtsweg kann überhaupt nur beschritten werden, wenn der Kläger selbst, unmittelbar und in eigenen Rechten verletzt ist – also die Kommune. Die Klage der Kommune kann daher in der Regel mit einer Verletzung der Planungshoheit (Baurecht) begründet werden.
Es gibt zwar kein generelles Verbot einer
Negativplanung. Es wäre jedoch nicht zulässig, für das gesamte Gemeindegebiet die Ansiedlung von Mobilfunkanlagen ohne gleichzeitige Ausweisung geeigneter Standorte zu untersagen. Die Errichtung einer Mobilfunkanlage im Außenbereich kann die Gemeinde generell nicht ablehnen; auch nicht mit dem Hinweis, sie führe derzeit ein Aufstellungsverfahren für einen Flächennutzungsplan durch.
Darüber hinaus kann das Aufstellungsverfahren auch nicht mit einer
Veränderungssperre belegt werden, da das Flächennutzungsplanverfahren eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.
Bei der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich ist § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches zwingend zu beachten. Hiernach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan) die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Das bedeutet: Will die Kommune bestimmte Flächen im Außenbereich ausschließen, neben den kommunalen Belangen einschließlich des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Orts- und Stadtbildes auch die Belange der (privaten) Mobilfunkbetreiber beachten. Dazu gehören insbesondere auch die technischen Erfordernisse für das Betreiben eines Mobilfunknetzes, d.h., das flächendeckende Aufstellen von Mobilfunkanlagen.
Die Einführung einer Baugenehmigungs- bzw. Verfahrenspflicht für alle Mobilfunkbasisstationen wäre auch nach Ansicht der
Kommunalen Spitzenverbände nicht sinnvoll. Im Baugenehmigungsverfahren gelten keine anderen Maßstäbe als derzeit im Standortbescheinigungsverfahren der Regulierungsbehörde nach dem Telekommunikationsgesetz in Verbindung mit der 26. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung.
Aufgrund der zunehmenden Bürgerproteste im Zusammenhang mit dem beginnenden Aufbau der
UMTS-Infrastruktur haben allerdings die Kommunalen Spitzenverbände im Verlauf des Jahres 2001 die Mobilfunkbetreiber zu einem Dialog mit den Kommunen aufgefordert. Sie verlangten, dass die Kommunen über geplante Standorte frühzeitig unterrichtet werden.
In einer
Selbstverpflichtungserklärung haben sich die Netzbetreiber darauf festgelegt, zukünftige Standorte einvernehmlich mit den kommunalen Behörden zu realisieren.
Schritte zur Errichtung einer Basisstation
Das übliche Verfahren zur Errichtung einer Basisstation für die neuen
UMTS-Basisstationen geht nun über eine Vielzahl von Stationen:
1. die Netzplanungsabteilung des Mobilfunkbetreibers legt eine optimale Position für einen Sendemast fest.
2. Ein Mitarbeiter der Akquisitionsabteilung zieht mit einer Karte mit der Position des Standortes los und versucht, im vorgegebenen Suchradius ein geeignetes hohes Gebäude oder ein Grundstück für einen Sendemast zu finden. Bei Standorten, die bis Ende 2001 erschlossen wurden, konnte dann der Akquisiteur sofort mit den Eigentümern des Gebäudes in Verbindung treten und ggf. einen Pachtvertrag für die Errichtung eines Sendemastes abschließen.
3. Jetzt übergeben die Netzbetreiber den Kommunen sogenannte “Suchkreisen” für neue Standorte von rund 200 Meter Durchmesser.
4. Die
Verbändevereinbarung gibt der Gemeinde acht Wochen Zeit, um Stellungnahmen zu kommunalen Rahmenbedingungen abzugeben und eine Standortempfehlung auszusprechen.
5. Hat die Kommune zugestimmt oder einen Alternativstandort vorgeschlagen hat, beginnen die Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern.