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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Einbürgerung

Siehe auch:

Ausländergesetz | Ausländerrecht | Doppelstaatsbürgerschaft

Einbürgerung ist die mit der Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft verbundene Aufnahme in den Staatsverband der Deutschen (Artikel 116 Grundgesetz). Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz unterscheidet, anders als die Rechtsordnung aller anderen europäischen Staaten, zwischen der Einbürgerung aufgrund eines Rechtsanspruchs und der Einbürgerung im so genannten Ermessensweg.

Anspruchseinbürgerungen waren bisher zum größten Teil Einbürgerungen von Aussiedlern nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) und Ausländern nach §§ 85, 86 Abs. 1 AuslG (junge Ausländer und Ausländer mit langem Aufenthalt haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung).

Das Einbürgerungsverfahren für Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler gibt es nicht mehr. Es ist durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 aufgehoben worden. Sie erwerben seit dem 1. August 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§§ 7, 40a).

Ermessenseinbürgerungen dagegen sind solche von ganz "normalen" Ausländern nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) und § 86 Abs. 2 AuslG (Ehegatten und minderjährige Kinder von Ausländern mit langem Aufenthalt können mit eingebürgert werden).

Bei der Einbürgerung muss in der Regel die bisherige Staatsbürgerschaft aufgegeben werden. Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Reform der Einbürgerungspolitik

Die früheren Einbürgerungsbestimmungen des Ausländergesetzes und besonders die Ablehnung der Doppelstaatsbürgerschaft haben viel Widerspruch gefunden. Bis hinein in die CDU reicht die Forderung, das Abstammungsprinzip aufzugeben und hier geborenen Ausländern automatisch die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Die Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft sei zu erweitern, und der Grundsatz einheitlicher Staatsbürgerschaft in einer Familie solle aufgegeben werden. Neue politische Mehrheitsverhältnisse nach der Bundestagswahl 1998 machten eine solche Reform möglich.

Der Koalitionsvertrag zwischen SPD und Grünen enthielt zwei Kernaussagen:
  • Kinder ausländischer Eltern sollten mit Geburt in Deutschland Deutsche werden, wenn ein Elternteil hier geboren ist oder als Minderjähriger bis zum 14. Lebensjahr nach Deutschland eingereist war und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen sollte ein Einbürgerungsanspruch bereits nach achtjährigem Aufenthalt bestehen (bis dahin regelmäßig 15 Jahre).
Ob durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Mehrstaatigkeit entsteht, sollte keine Rolle spielen. Ziel: den Schritt zur Einbürgerung zu erleichtern. Denn abgesehen von psychologischen Hemmnissen bedeutet ein Entlassungsverfahren aus der alten Staatsangehörigkeit oft großen Aufwand für die Betroffenen wie für die Einbürgerungsbehörden.

Gegen den im Januar 1999 vorgelegten Reformvorschlag das Bundesinnen-
ministers startete die Opposition eine heftige Kampagne. Im Begriff "Doppelpass" schwang der Vorwurf mit, den Betroffenen würden durch die Reform "doppelte Rechte" gewährt. Der Hinweis, dass Mehrfachstaatsangehörige in Deutschland und nicht mehr oder weniger Rechte und Pflichten haben als andere Deutsche, fand in der aufgeheizten Diskussion kaum Gehör. Mit dem Sieg der CDU bei der Landtagswahl in Hessen im Februar 1999 fehlte im Bundesrat die Mehrheit für die Reform. Der Kompromissentwurf der Bundesregierung ging mit knapper Mehrheit durch den Bundesrat. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht trat zum 1. Januar 2000 in Kraft.

Staatsangehörigkeit durch Geburt (ius soli)

Ergänzend zum weiter gültigen Abstammungsprinzip gelten künftig auch Elemente des ius soli: Kinder, die ab dem 1.1.2000 in Deutschland geboren werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen automatisch Deutsche. Ein Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Wer durch Geburt deutscher Staatsangehöriger wird und gleichzeitig die Staatsangehörigkeit der Eltern besitzt, muss sich nach der Volljährigkeit entscheiden, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will (Optionsmodell). Wer die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, verliert die deutsche. Gleiches gilt, wenn der oder die Betroffene bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gar keine Erklärung abgibt. Wer sich für die deutsche Staatsangehörigkeit entscheidet, muss bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass er die andere Staatsangehörigkeit verloren haben.

Ist eine Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder zumutbar, kann im Einzelfall Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Eine solche "Beibehaltungsgenehmigung" muss spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt sein, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, ob ein Entlassungsverfahren aus der anderen Staatsangehörigkeit noch erfolgreich sein könnte.

Einbürgerung auf Antrag

Auch bei der Einbürgerung auf Antrag gab es wesentliche Änderungen:
  • Kinder, die vor 2000 in Deutschland geboren wurden, wurde nicht rückwirkend die Staatsbürgerschaft zuerkannt. Eine Übergangsregelung gab denen, die am 1.Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes mussten bis zum 31. Dezember 2000 den Antrag stellen. Das Kind musste seinen gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in Deutschland haben. Bei der Geburt des Kindes mussten die Voraussetzungen vorgelegen haben, die auch für den Geburtserwerb gelten. Auch für diese Kinder gilt das so genannte "Optionsmodell", d.h. sie müssen sich nach der Volljährigkeit noch entscheiden, ob sie Deutsche bleiben wollen.
  • Ausländer, die nicht in Deutschland aufgewachsen sind, haben schon nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt einen Anspruch auf Einbürgerung. Voraussetzungen: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, können ausreichend Deutsch, besitzen eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, bestreiten ihren Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe, geben die bisherigen Staatsangehörigkeit auf und sich nicht vorbestraft (Ausnahmen für Bagatelldelikte).
Mehrstaatigkeit

Sie soll vermieden werden, die Ausnahmeregelungen für Härtefälle wurden aber konkretisiert und punktuell erweitert:
  • für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt,
  • für politisch Verfolgte und anerkannte Flüchtlinge; sie müssen die Unzumutbarkeit von Entlassungsbemühungen nicht mehr im Einzelfall nachweisen,
  • bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung (u.a. unzumutbar hohe Entlassungsgebühren oder entwürdigende Entlassungsmodalitäten)
  • bei erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.
Diese Gründe gelten auch für den Regelanspruch auf Einbürgerung, den die Ehegatten deutscher Staatsangehöriger haben.

Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft

Eingebürgerten Ausländern darf der deutsche Pass entzogen werden, wenn sie ihre alte Staatsbürgerschaft wieder annehmen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (2 BvR 1339/06). Die Richter nahmen die Beschwerde eines im März 1999 eingebürgerten und später wieder ausgebürgerten Türken nicht zur Entscheidung an.

Auf Grund des Optionsmodells wird es Fälle geben, in denen Personen, die als Deutsche dauerhaft im Bundesgebiet gelebt haben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Eine ausdrückliche ausländerrechtliche Regelung, die ihnen für die Zeit anschließend eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung in Deutschland einräumt, gibt es (noch) nicht.

Auch wer nach der Einbürgerung in Deutschland seine alte Staatsbürgerschaft zusätzlich wieder annimmt, verliert unweigerlich früher oder später den deutschen Pass. Spätestens wenn die Eingebürgerten einen neuen Personalausweis brauchen oder die Familie nachholen wollen, fragen die Behörden im Ausland nach und erhalten Kenntnis von der doppelten Staatsangehörigkeit. Betroffen sind davon Anfang 2005, als das Problem in vollem Umfang erkannt wurde, schätzungsweise 50.000 Türken. Allein in Berlin rechnet man mit 4000 deutsch-türkischen Betroffenen. Betroffen sind aber auch Aussiedler aus der Ex-Sowjetunion, die sich zusätzlich einen russischen Pass wiedergeholt haben.

Die große Mehrheit derjenigen, die auf Grund der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren, haben inzwischen wieder einen gesicherten Status für ihren Aufenthalt in Deutschland. Die zuständigen Behörden der Länder sind
hier weitestgehend pragmatisch vorgegangen.

Bis zum Jahr 2000 war das Doppelpassspiel nicht direkt verboten. Die türkischen Behörden billigten die Zweigleisigkeit, die deutschen drückten ein Auge zu. Das neue Staatsbürgerschaftsrecht im Jahr 2000 legte dann jedoch unmissverständlich fest: Wer als Deutscher durch "eigene Willenserklärung" eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die deutsche - ohne Vorwarnung, Widerruf oder die Chance, durch reuiges Ablegen der alten Nationalität den Verlust der neuen zu reparieren.

Wer die Staatsbürgerschaft verliert, kann innerhalb von sechs Monaten eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis beantragen. Die meisten Türken werden sie aufgrund europäischer Assoziationsverträge problemlos bekommen. Wer aber wieder Deutscher werden will, muss die Einbürgerungsprozedur von vorne durchlaufen. Das kann zwei Jahre dauern und kostet viel Geld. Zudem werden heute an Einbürgerungswillige höhere sprachliche Anforderungen gestellt. Auch wer in der Zwischenzeit arbeitslos geworden ist oder straffällig, wird Schwierigkeiten haben, den deutschen Pass ein zweites Mal zu bekommen.

Vereinheitlichung des Staatsangehörigkeitsrechts

Die im Bundestag vertretenen Parteien sind sich einig, dass das über zahlreiche Gesetze verstreute Staatsangehörigkeitsrecht in einem einheitlichen Gesetzes-
werk zusammengefasst werden soll.

Zahlen zum Thema:
Die Zahl der Einbürgerungen sinkt wieder: 127 153 Ausländer wurden in Deutschland 2004 eingebürgert. 2003 waren es rund 140 700 Einbürerungen gewesen. Mit der Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 hatten die Einbürgerungen den Höchststand von knapp 186 700 Personen erreicht. 2001 und 2002 nahm ihre Zahl jeweils (auf 178 100 bzw. 154 500) ab.

Von allen Eingebürgerten des Jahres 2003 erwarben rund 86 300 (61%) die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grundlage des § 85 Abs. 1 Ausländergesetz, gut 800 (+ 1%) mehr als 2002. Rechtliche Voraussetzung zur Einbürgerung ist in diesen Fällen ein mindestens achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung. Erst kürzere Zeit in Deutschland lebende ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder dieser Personen können mit eingebürgert werden (§ 85 Abs. 2 Ausländergesetz): Die Zahl solcher Einbürgerungen fiel gegenüber dem Vorjahr von fast 27 100 auf rund 25 100 (� 7%).

Deutlich zugenommen haben dagegen Einbürgerungen von im Ausland lebenden früheren deutschen Staatsangehörigen und deren Nachkommen, die zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen entzogen bekamen (§ 116, Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz): Sie stiegen von knapp 2 100 auf etwa 3 700 (+ 77%).

Die größte Gruppe der Eingebürgerten stellte 2003 � wie schon in den letzten Jahren � die Türkei. Ihr Anteil an allen Einbürgerungen war mit 40% deutlich höher als der Anteil der türkischen Staatsangehörigen an allen in Deutschland lebenden ausländischen Personen (26%). An zweiter und dritter Stelle folgten Einbürgerungen von Personen aus dem Iran (rund 9 400) und aus Serbien und Montenegro (rund 5 100).

Im Vorjahresvergleich haben Einbürgerungen von Personen aus dem Irak (+ 74,3%) besonders stark zugenommen, gefolgt von Israel (+ 63,5%) und Kasachstan (+ 48,5%), während die Rückgänge bei Serbien und Montenegro (� 39,1%), dem Iran (� 27,5%) und der Russischen Föderation (� 26,0%) am höchsten waren.

Die jeweils aktuellsten verfügbaren Zahlen lassen sich auf http://www.destatis.de in Form einer Excel-Tabelle herunterladen.

Recherchehinweise zum Thema:
Bundesminister der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Telefon 030 - 2025-70, Fax 030 - 2025-9525, E- Mail: poststelle@bmj.bund.de

Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Mohrenstr. 62, 10117 Berlin, Tel.: 030 / 20655-1835 oder 01888-555-1835, Fax: 030 / 20655-4512 oder 01888-555-4512, e-mail: as@bmfsfj.bund.de, Internet: http://www.integrationsbeauftragte.de

Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung widmet dem Thema eine eigene Website mit Daten, Fakten und Materialien:
http://www.einbuergerung.de

Arbeitskreis Einwanderungspolitik des Interkulturellen Rates, Goebelstr. 21, 64293 Darmstadt, Telefon 06151-339971, Fax 06151-3919740, Internet:
http://www.interkultureller-rat.de/Themen/Einwanderungspolitik/

Aktionsbüro Einbürgerung im Paritätischen NRW, Engelsburger Str. 168, 44793 Bochum.
Tel.: 0234 - 9621012, Fax: 0234 - 683336. eMail: abe@ifak.ruhr.de: http://www.einbuergern.de/

Rosenhof e.V./JuNet Niedersachsen mit Unterstützung des Ausländerbeauftragten Niedersachsen: http://www.volldabei.de/ (Info-Seite für Jugendliche)
Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101, D-10559 Berlin, Telefon 01888 - 681-0, Fax 01888 - 681-2926, E-Mail: poststelle@bmi.bund.de

Literaturhinweise zum Thema:
Gesetz zur Reform des Stattsbürgerschaftsrechts: http://www.einbuergerung.de/download/gesetz.pdf

Das neue Staatsbürgerschaftsrecht in Auszügen: http://www.einbuergerung.niedersachsen.de/Infos/gesetz.htm

Die Verwaltungsvorschriften: http://www.einbuergerung.de/download/vvstaatsang.rtf
Mitteilungen der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Ausländer Nr.1. In der Diskussion: Das Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsrecht der BRD, Juli 1993
Knuth Dohse: Ausländische Arbeiter und bürgerlicher Staat. Genese und Funktion von staatlicher Ausländerpolitik und Ausländerrecht. Vom Kaiserreich bis zur Bundesrepublik Deutschland. Berlin 1985

Elternbrief des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V. (Deutsch-Türkisch), zu beziehen beim: Arbeitskreises Neue Erziehung e.V., Boppstr. 10, 10967 Berlin, Tel. 030/25 90 06-0, Fax 030 / 25 90 06 50, http://www.ane.de/


Einbürgerung - Das neue Staatsangehörigkeitsrecht, Zu beziehen beim: Ausländerbeirat München, Burgstr. 4, 80331 München, Tel. 089/233 92555, Fax 089/233 24480