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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Ehe

Das Grundgesetz stellt in Artikel 6 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates. Deshalb ist "die Aufenthaltserlaubnis (...) dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat". (§23 Ausländergesetz). Weniger juristisch ausgedrückt: Die Heirat mit einem/einer Deutschen, die in Deutschland leben, gibt Menschen mit einem ausländischen Paß den Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Damit ist - unabhängig von der Lage und Entwicklung am Arbeitsmarkt - auch die besondere Arbeitserlaubnis verbunden.

Die Zahl der binationalen Eheschließungen nimmt seit Jahren kontinuierlich zu. Über die Gesamtzahl der "bi-kulturellen" Partnerschaften gibt es kaum verlässliche Zahlen, da in länger bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaften die Einbürgerungsquote hoch ist. Nichteheliche Partnerschaften sind statistisch überhaupt nicht erfasst.

Aufenthaltsrecht der Ehegatten

Das Aufenthaltsrecht (nach § 19 Ausländergesetz) ist zunächst an den Bestand der Ehe gebunden. Nach § 19 AuslG gilt seit dem 1. Juni 2000 :
  • ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht grundsätzlich bereits, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren (bisher: vier Jahre) rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
  • Vor Ablauf der zwei Jahre ist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht anzunehmen, wenn eine „besondere“ Härte vorliegt. Diese kann dabei nach der gesetzlichen Klarstellung in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG sowohl in im Ausland liegenden Umständen als auch in der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Gemeinschaft ihren Grund haben.
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte die Regelung alle noch nicht bestandskräftig entschiedenen Altfälle erfasst. Dem ist die Rechtsprechung nicht in allen Bundesländern gefolgt.

Das neue Recht enthält - ebenso wie das alte - eine Ausschlussklausel: die Härtefallregelung ist nicht anwendbar, wenn der Ausländer, zu dem der Ehegatte nachgezogen ist, keine Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hat.

Einbürgerung

Die Einbürgerung kann der ausländische Ehegatte nach fünf Jahren beantragen (statt früher nach zehn Jahren).

Problem Scheinehe

Wie viele Gäste hatten Sie bei ihrer Hochzeit? Wer hat die Fotos gemacht? Welche Schuhgröße hat Ihre Partnerin. Wann steht sie morgens auf? 38 Fragen dieser Art hat eine Wuppertaler Ausländerbehörde einem frisch verheirateten ausländischen Mann gestellt, der "nur" eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wollte.

Bereits seit längerem nehmen Ausländerbehörden und deutsche Botschaften im Ausland binationale Paare verstärkt unter die Lupe. Mit dem neuen Eheschließungsrecht, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat, wurden auch die Standesämter in diese Aufgabe einbezogen. Sie müssen eine Eheschließung verweigern, wenn "konkrete Anhaltspunkte" dafür bestehen, dass eine Ehe pro forma abgeschlossen werden soll und keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist. Unterschiedliche Vorstellungen der Partner über die gemeinsame Lebensführung gelten als ein Indiz dafür.

Hinweise liefern in der Regel die Ausländerbehörden. Diese aber dürfen nach einem Grundsatzurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel (Az.: 12 TG 2545/99 - Beschluss vom 21. 3. 2000) nicht ohne weiteres nachforschen, ob eine Scheinehe vorliegt. Eine Überprüfung ist nur zulässig, wenn dafür ein "triftiger Anlass" besteht. Das Gericht stoppte mit diesem Beschluss die Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen.

Durch Erlass des Auswärtigen Amtes vom Februar 2001 wurde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes klargestellt, wann eine Prüfung, ob eine „Scheinehe“ vorliegt, möglich ist, und welche rechtlichen Grenzen einer solchen Überprüfung gesetzt sind:
  • Bei einer wirksam geschlossenen Ehe ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Absicht der Ehepartner, die eheliche Gemeinschaft in Deutschland herstellen zu wollen, in die Tat umgesetzt werden soll. Eine behördliche Prüfung, ob eine Scheinehe vorliegt, darf aus triftigem Anlass vorgenommen werden.
  • Auch wenn es Zweifel gibt, dürfen die Anforderungen an die Betroffenen, zur Aufklärung beizutragen, nicht überspannt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wäre es unzulässig, den Eheleuten die Beweispflicht aufzuerlegen, dass ihr wirklicher Wille auf das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist.
  • Lässt sich nicht beweisen, dass eine Scheinehe vorliegt, können aber auch Zweifel nicht ausgeräumt werden, so muss bei der Entscheidung der hohe Rang des Grundrechtes aus Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Dies kann es notwendig machen, den Familiennachzug zunächst zu erlauben, um im Inland weiter zu überprüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft wirklich geführt wird.


Staatsangehörigkeit

Eine deutsche Staatsangehörigkeit geht durch die Ehe mit einem ausländischen Partner nicht verloren; je nach Landesrecht kann die Staatsangehörigkeit des Partners dazu erworben werden. Kinder aus deutsch-ausländischen Ehen sind von Geburt an Deutsche, unabhängig davon, ob Vater oder Mutter Deutsche waren. Der Ort der Geburt, der im Staatsbürgerschaftsrecht anderer Länder wichtig ist, spielt keine Rolle.

Internationales Privatrecht

Bei privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen und ausländischen Ehegatten gelten die Regelungen des 1986 neu geregelten Internationalen Privatrechts. Grundsätzlich ist nun das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten sich zum Zeitpunkt der Eheschließung gewöhnlich aufhalten. In vielen Punkten überlässt das neue Recht den Beteiligten auch die Wahl, welches Recht angewendet werden soll oder stellt für Kinder das jeweils günstigste Recht zur Verfügung.

Beratung

Die offizielle Anlaufstelle für Fragen der Eheschließung mit Ausländern ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Es erstellt Merkblätter für bestimmte Länder, die vor allem als Hilfe für geplante Auswanderungen gedacht sind. Besondere Beilagen informieren über die Stellung der Frau sowie das Ehe- und Familienrecht.
Diese Unterlagen sind auch bei den Beratungsstellen erhältlich, an die das Bundesverwaltungsamt weitervermittelt. Es verschickt auf Anforderung eine Liste der Beratungsstellen. Zu den ältesten und bekanntesten Trägern gehört der Verein für internationale Jugendarbeit in Stuttgart. Er ist dem Diakonischen Werk angeschlossen.

Interessenvertretung

Männer und Frauen, die mit ausländischen Partnern verheiratet sind oder zusammenleben, haben sich im "Verband binationaler Familien und Partnerschaften" zusammengeschlossen - das ist die frühere "Interessengemeinschaft der mit Ausländern verheirateten Frauen e.V. (IAF)". 1972 entstand diese Vereinigung als Interessenverband von Inländerinnen mit ausländischen Partnern.

Darüber ist die IAF mit Ortsgruppen in allen größeren Städten längst hinausgewachsen. Sie will die Verständigung zwischen Deutschen und Ausländern aller Nationalitäten fördern und gegen nationalistische und rassistische Politik Front machen. Kern der Aktivitäten bleibt es aber, den betroffenen Personenkreis zu beraten und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Das Hauptaugenmerk gilt nach wie vor den Frauen, weil sie am meisten Rückendeckung brauchen.

Die IAF sieht in binationalen Ehen Chancen und Risiken zugleich. Als Chancen nennt sie, dass die Partner die Sprache des jeweils anderen lernen können und sollten, dass die Kinder in zwei Kulturen aufwachsen, dass die Familie neue Wertvorstellungen erfährt, Toleranz lernt. Zu den Risiken zählt, dass durch die soziale Umwelt und die vielen rechtlichen Fragen Probleme entstehen, die Partner der gleichen Nationalität nicht haben.

Ehe mit muslimischem Partner

Als problematisch gilt die Ehe mit einem muslimischen Partner. Die islamische Ehe beruht auf der Vorrangstellung des Mannes, der die Verbindung einseitig auflösen kann. Das islamische Eherecht bekennt sich nicht zur Einehe, sondern erlaubt dem Mann bis zu vier Ehefrauen gleichzeitig. Ein muslimischer Mann darf eine Christin heiraten, aber eine muslimische Frau keinen Christen.

Das klassische islamische Eherecht ist allerdings nur in einigen Staaten auf der arabischen Halbinsel gültig. Die meisten anderen Ländern mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit haben ein modifiziertes islamisches Familienrecht. Das Familienrecht der Türkei bezieht sich überhaupt nicht auf das islamische Recht.
Die katholische Kirche hat dazu in einem Arbeitsheft "Muslime in Deutschland" Stellung genommen. Sie will den Abschluss solcher Ehen nach Möglichkeit zu verhindern. Zwischen dem Eheverständnis der katholischen Kirche und dem des Islam bestünden unüberbrückbare Unterschiede: Die Kirche sieht Einheit und Unauflöslichkeit als Wesenseigenschaften der Ehe und betont, dass Mann und Frau in dieser Verbindung gleichberechtigt sind.

Die Evangelische Kirche rät Christen, die Eheschließung mit einem muslimischen Partner gründlich zu bedenken und dazu seelsorgerische Beratung in Anspruch zu nehmen. Aber sie sagt auch: "Ist einmal deutlich, dass das Paar fest zur Heirat entschlossen ist, dann sollte die Seelsorge sich bemühen, die Ehe zu festigen und ihr zum Erfolg zu verhelfen." Zwischen dem muslimischen und dem christlischen Partner sollte aber Einvernehmen darüber bestehen, dass als Zielsetzung nur die monogame, auf Lebensdauer geschlossene Ehe in Frage kommen könne, in der auch der Frau Selbstentfaltung möglich sei.

Zahlen zum Thema:
766 000 Deutsche hatten im Jahr 2001 einen ausländischen Ehepartner. Die mit deutschen Männern verheirateten ausländischen Frauen stammten am häufigsten aus Asien (14 %), Polen (11 %) und der GUS (9 %), teilte das Statistische Bundesamt (DESTATIS) am 8. Juli 2002 mit. Die mit deutschen Frauen verheirateten ausländischen Männer kamen dagegen vor allem aus der Türkei (16 %) und Italien (12 %). An dritter Stelle folgten Partner aus Amerika, Österreich und Afrika (jeweils 7 %). Nach den Ergebnissen des Mikrozensus 2001 lebten im April 2001 insgesamt 16,8 Millionen Ehepaare mit Kindern unter 18 Jahren oder ohne Kinder in der Bundesrepublik. Davon hatten 398.000 Ehefrauen (52 %) und 368.000 Ehemänner (48 %) einen ausländischen Pass.

Diese Zahlen sind immer nur Momentaufnahmen, weil ausländische Ehepartner in der Regel schnell die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten und aus der Statistik verschwinden: Im Mai 2001 beispielsweise lebten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 806.000 Ehepaare (1991: 553.000), bei denen ein Partner eine ausländische und der andere die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Somit lebten in rund vier Prozent der Ehen deutsche und ausländische Eheleute zusammen (1991: drei Prozent). Bei 1,3 Millionen Ehepaaren haben beide Partner einen ausländischen Pass (1991: eine Million). Die Angaben sind Ergebnisse des Mikrozensus 2000, der jährlichen Haushaltsbefragung zu den Lebensverhältnissen in Deutschland.
1999 wurden bei einer Gesamtzahl von 430.674 Hochzeiten 70.118 Ehen mit ausländischer Beteiligung geschlossen, das sind 16,3 % oder jede sechste Eheschließung. Bei 58.569 Hochzeiten (13,6 %) war ein/e deutsche/r Partner/in beteiligt (1998: 14,2 %); bei 11.549 Ehen besaß keiner der Partner die deutsche Staatsangehörigkeit, im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme um 9,65%. Bei 1.281 Trauungen hatten beide Eheleute einen türkischen Pass (11,1%). Die Zahlen beziehen sich nur auf Eheschließungen im Inland.

Eheschließungen nach Staatsangehörigkeit der Ehepartner
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JahrInsgesamtDeutsch/ausl. PaareAnteil (in %)
1993442.60550.05011,3
1995430.53254.86012,7
1997422.77661.38314,5
1998417.42066.05415,8

Quelle: Statistisches Bundesamt

Der Trend, dass immer mehr deutsche Männer ausländische Frauen heiraten, setzte sich auch 1999 fort: bei 32.335 binationalen Eheschließungen wählten deutsche Männer eine ausländische Partnerin (1998: 31 827), während 26.234 bei Hochzeiten die Frau deutscher Staatsangehörigkeit war (1998: 27 402). Partnerinnen aus Ländern der Europäischen Union sind dabei eher unterrepräsentiert.
Die ausländischen Ehefrauen deutscher Männer kamen 1999 am häufigsten aus Polen (5.304), Russland (2.224), Thailand (2.148), Rumänien (1.592) und der Ukraine (1.436). Die ausländischen Ehemänner deutscher Frauen aus der Türkei (3.971), Ex-Jugoslawien (3.314), Italien (2.005) und den USA (1.254).



Recherchehinweise zum Thema:
Bundesverwaltungsamt (BVA), Barbarastraße 1, 50735 Köln, Telefon 018 88 - 358-0, Fax 018 88 - 3 58-28 23
Bundesminister der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Telefon 030 - 2025-70, Telefax 030-2025-9525, E-Mail: poststelle@bmj.bund.de
Bundesverband des Vereins für Internationale Jugendarbeit, Adenauerallee 37, 53113 Bonn, Telefon 0228- 224433
Verband binationaler Familien und Partnerschaften IAF e.V., Ludolfusstraße 2-4, 60487 Frankfurt, Telefon 069-713756-0, Fax 069-7075092, E-Mail: Verband-Binationaler@t-online.de, Internet: http://www.verband-binationaler.de
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 163, 53113 Bonn, Telefon 0228-103-214, Fax 0228 -103-254, E-Mail: pressestelle@dbk.de, Internet: http://www.dbk.de
Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, Telefon (0511) 2796-0, Telefax (0511) 2796-707

Literaturhinweise zum Thema:
Bigitte Wießmeier: "Das Fremde" als Lebensidee. Eine empirische Untersuchung bikultureller Ehen in Berlin. Münster/Hamburg 1993
Eva Verma: Wo du auch herkommst - binationale Paare durch die Jahrtausende. Frankfurt/M 1993
"Ehen mit Muslimen, am Beispiel deutsch-türkischer Ehen", Beiträge zur Ausländerarbeit Nr. 4 (April 1983), Verlag Otto Lembeck