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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Duldung

Siehe auch:

Abschiebung | Aufenthaltsrecht | Ausweisung

Die Duldung ist ein räumlich und zeitlich beschränkter Aufenthaltstitel, der eintritt, wenn zwar keine Aufenthaltsbefugnis besteht, aber eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich ist. Die Abschiebung ist auszusetzen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60 a Abs. 2 AufenthG). Ferner kann die oberste Landesbehörde einen Abschiebungsstopp von bis zu sechs Monaten verhängen (§ 60 a Abs. 1 AufenthG).

Rechtlich bleibt mit der Duldung die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes bestehen. Durch einen so genannten "begünstigenden Verwaltungsakt", der im Ermessen der Ausländerbehörde steht, entfällt für begrenzte Zeit der Anspruch des Staates, das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland mit polizeilichen Mitteln durchzusetzen.
Unter Duldung verstand das alte Ausländergesetz die befristete Aussetzung der Abschiebung Rechtsgrundlage waren die §§ 55-56 Ausländergesetz. Sie sollte ursprünglich durch das Zuwanderungsgesetz ganz abgeschafft werden, weil sie bislang häufig als "zweitklassiger Aufenthaltstitel" eingesetzt wurde. Zuletzt gab es knapp 250.000 Duldungsinhaber, nahezu einem Viertel von ihnen wurde die Duldung bereits 1997 oder früher ausgestellt. Viele Menschen, die bislang eine Duldung erhielten, darunter auch Opfer geschlechtsspezifischer, ebenso nichtstaatlicher Verfolgung, können nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Mit dem Aufenthaltsgesetz soll die verbreitete Praxis von Kettenduldungen weitgehend abgeschafft und möglichst bald ein Aufenthaltstitel angestrebt werden. Deshalb kann jederzeit ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt werden. Wer eine Duldung erhalten hat, weil eine Abschiebung wegen Foltergefahr, der Gefahr der Todesstrafe oder wegen Abschiebungshindernissen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht möglich ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilen � das ist allerdings in der ersten Zeit eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde und setzt voraus, dass der Antragsteller nicht in einen anderen, dritten Staat ausreisen kann und dass kein Verstoß gegen gesetzliche Mitwirkungspflichten vorliegt. Eine Aufenthaltserlaubnis wird auch nicht erteilt, wenn erhebliche Straftaten begangen wurden oder der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Bundesrepublik darstellt.

Wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Eine Erteilung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Identität oder Herkunft macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat auch keine Aussicht auf Erfolg, wenn Sie nur geduldet sind, weil Sie keinen Pass haben und nicht alles Zumutbare unternommen haben, um einen Pass oder Passersatz zu erhalten.

Geduldete, die seit dem 1. Januar 2005 einreisen, werden ähnlich den Asylsuchenden auf die Bundesländer verteilt.

Arbeitserlaubnis

Am 15.12.2000 wurde mit der Änderung des Arbeitserlaubnisrechtes der inzwischen von mehreren Sozialgerichten als rechtswidrig eingestufte "Clever-Erlass", der alle Flüchtlinge, die nach dem 15.05.97 eingereist sind, mit einem unbefristeten Arbeitsverbot belegte, abgeschafft und durch ein einjähriges Arbeitsverbot ersetzt.

Wer sich mit einer Duldung seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie ihre Abschiebung nicht vorsätzlich verhindern und wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmt. Voraussetzung dafür ist, dass das Vorrangprinzip eingehalten wird, d.h. dass keine Deutscher oder anderer bevorrechtigter Ausländer für den Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Beschäftigung ist nicht erlaubt, wenn Personen sich nach Deutschland begeben haben, um Geld- und Sachleistungen für Asylbewerber zu erlangen, oder wenn sie es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

Wenn ein Ausländer seit mindestens vier Jahren in Deutschland geduldet ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung zustimmen. In diesem Fall wird nicht mehr geprüft, ob deutsche Arbeitnehmer oder andere bevorrechtigte Ausländer zur Verfügung stehen.

Die Medien haben damals die Änderung des Arbeitserlaubnisrechtes aufgegriffen und unter den Flüchtlingen Hoffnungen geweckt, dass sie nun arbeiten dürften. Doch die Praxis sieht anders aus. Da wesentliche Zugangshürden zum Arbeitsmarkt nach wie vor unverändert in Kraft sind, haben Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge nur sehr begrenzte Chancen auf dem deutschen legalen Arbeitsmarkt haben.

Innenminister Schäuble hat sich im Herbst 2006 für eine Änderung im Ausländerrecht ausgesprochen. Künftig sollten auch Ausländer, die in Deutschland nur geduldet sind, grundsätzlich hier arbeiten dürfen, das entlaste die Sozialkassen."Wir haben etwa 180.000 Menschen, die geduldet sind und nicht abgeschoben werden können. Da ist es doch besser, sie arbeiten zu lassen. Sonst fallen sie dem Sozialsystem zur Last".

Zahlen zum Thema:
Tabelle: Übersicht über geduldete Personen in Deutschland

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Duldungen ges. am
Herkunftsland:1.1.19951.1.200031.12.200121.8.2002
Jugoslawien5382285.8451002.78343.714
Bosnien13.70017.19719.2772.786
Türkei5.70913.14814.7499.675
Afghanistan1.1377.37311.0093.564
Vietnam3.5035.8539.4597.802
Libanon3.1214.5515.1663.883
Syrien:8673.135unbekannt3.161
Armenien5142.639unbekannt2.497
Irak:722.550unbekannt2.857
Iran5932.3952.7311.908
Sri Lanka8752.2612.7441.866
Pakistan8832.229unbekannt2.073
China7982.172unbekannt2.690
Kongo, DR8802.064unbekannt1.424
Gesamt102.771189.975233.224120.405


Quelle: BT Drucksache 14/9916 und Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen über die Lage der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland 2002

Recherchehinweise zum Thema:
Innenministerien der Länder

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Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101, 10559 Berlin, Telefon 01888-681-0, Fax 01888-681-2926, E-Mail: poststelle@bmi.bund.de