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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Ausweisung

Siehe auch:

Abschiebung | Ausländerrecht

Die Ausweisung ist eine Verwaltungsmaßnahme mit polizei- und ordnungsrechtlichem Charakter. Gesetzliche Grundlage sind seit dem 1. Januar 2005 die §§ 53 – 56 des Aufenthaltsgesetzes.

In § 53 heißt es, dass ein Ausländer zwingend ausgewiesen wird, wenn er
  • wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu mindestens drei Jahren Freiheits- oder Jugendstrafe oder innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wenn Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder wegen Landfriedensbruches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt oder
  • wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.
Ein Ausländer wird nach § 54 in der Regel ausgewiesen, wenn er
  • wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt ist,
  • er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,
  • er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
  • er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
  • Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,
  • . er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
  • er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder
  • er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
Nach § 54a unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Ist ein Ausländer aufgrund anderer Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der jeweiligen Ausländerbehörde beschränkt, soweit die keine abweichende Festlegung trifft. Er kann aber zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch verpflichtet werden, in einem bestimmten Wohnort oder in einer bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen. Um die Fortführung von Bestrebungen zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen.

Ermessensausweisung

Ein Ausländer kann nach § 55 Aufenthaltsgesetz ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere, wenn er
  • falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht hat,
  • einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
  • gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
  • Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
  • durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
  • für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
  • Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder
  • öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder
  • in einer Weise , die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
  • die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
  • die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
  • die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.
Besonderer Ausweisungsschutz nach § 56

Einen besonderen Ausweisungsschutz genießen Ausländer, die
  • eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
  • mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
  • als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzen.
. Sie dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.

Die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, bleibt möglich. Sie ist eine Ermessensentscheidung. Soweit die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des Minderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53 ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen entschieden.

Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
  • ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
  • eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.


Ausweisungen von Inländern mit ausländischem Pass

Die Ausweisung des in Deutschland aufgewachsenen Türken "MEHMET" machte Schlagzeilen, weil er minderjährig war und bei seinen Eltern lebte. Ausweisungen von in Deutschland aufgewachsenen Ausländern nach der Volljährigkeit kommen aber häufiger vor. Nach Auffassung der Bundesausländerbeauftragten Marieluise Beck und mancher Rechtsexperten ist dies nicht zulässig: Ein Herkunftsland, in das diese Menschen zurückgeschickt werden könnten, existiert nicht mehr.

Die Rechtslage hat sich bis heute aber nicht geändert. Allerdings gab es Entscheidungen von Verwaltungsgerichtshöfen, die die strikten Regelungen des deutschen Rechtes unter Hinweis auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemildert haben: In Einzelfällen wurde z.B. eine Ausnahme vom Regelausweisungsgrund angenommen oder sogar eine einschränkende Auslegung der Ist-Ausweisung für notwendig gehalten. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Ausweisung und Abschiebung von im Inland aufgewachsenen Ausländern nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig.

Dennoch fordert die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfrageneine klare und generelle gesetzliche Regelung, die den Betroffenen absoluten Ausweisungsschutz gibt.

Österreich hat inzwischen folgende Regelung in sein Recht eingestellt: "Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen nicht ausgewiesen werden." Auch die Niederlande erlauben die Ausweisung von im Inland aufgewachsenen Ausländer nicht.

Zahlen zum Thema:
Zum Jahresende 2000 waren im Ausländerzentralregister 234 682 ausreisepflichtige und abzuschiebende Personen erfasst.

Recherchehinweise zum Thema:
Anwälte vor Ort, die mit den Beratungsstellen und Betreuungsorganisationen zusammenarbeiten.
Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101, 10559 Berlin, Telefon 01888-681-0, Fax 01888-681-2926, E-Mail: poststelle@bmi.bund.de
Darüber hinaus sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten weitere Ministerien an der Ausländerpolitik beteiligt:
Bundesminister der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Telefon 030-2025-70, Telefax 030-2025-9525, E- Mail: poststelle@bmj.bund.de

Literaturhinweise zum Thema:
Klösel / Rudolf Christ (Hrsg.): Deutsches Ausländerrecht (Kommentar) Stuttgart: Kohlhammer (ständig aktualisierte Loseblattsammlung)
Werner Kanein / Günter Renner: Ausländerrecht. Ausländergesetz, materielles Asylrecht, Asylverfahrensgesetz sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften. Kommentar. München
Arbeiterwohlfahrt (Hrsg.): Arbeitshilfe zum neuen Ausländergesetz. Einreise, Aufenthalt und Niederlassung ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien. Darstellung für den Praxisgebrauch. Bonn 1990
Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland. Ratgeber zum Ausländerrecht. Loseblattsammlung. Köln: Deutscher Wirtschaftsdienst 1991