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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Ausländerzentralregister

Siehe auch:

Ausländerrecht

Das Ausländerzentralregister (AZR) ist mit 23,7 Millionen personenbezogenen Datensätzen eines der großen automatisierten Register der öffentlichen Verwaltung in Deutschland.
Es dient den Verwaltungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben im ausländer- und asylrechtlichen Bereich, hat Unterstützungsfunktion als Instrument der inneren Sicherheit und wird für ausländerpolitische Planungen sowie für die Ermittlung steuerungsrelevanter Größen genutzt. Die meisten Statistiken über Ausländer in Deutschland beruhen auf den im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten.

Gespeichert sind im AZR die Daten der Ausländer, die nicht nur vorübergehend im Inland leben oder gelebt haben. In einer davon getrennten Visadatei werden die Daten von Visumantragstellern gespeichert.

In einer gesonderten Visadatei werden die Daten von Ausländern gespeichert, die ein Visum beantragt haben. Die Visadatei enthält im wesentlichen Angaben zur Person des Visumantragstellers und zur zuständigen Auslandsvertretung. Darüber hinaus führen die deutschen Auslandsvertretungen eigenständige Visadateien über die von ihnen erteilten Sichtvermerke (Visa und Transitvisa).

Durch Art. 4 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Registerführung für das AZR übertragen. Bis dahin war das AZR seit 1953 vom Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln geführt worden. Durch das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) wurde am 1. Oktober 1994 überhaupt erst eine klare Rechtsgrundlage geschaffen. Heute ist das Bundesverwaltungsamt nur noch der zentrale Dienstleister für die Registerbehörde obliegt neben der Unterstützung und Beratung der die Datenverwaltung, -verarbeitung, -pflege und Auskunftserteilung.

Das Ausländerzentralregister erfasst alle Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Gespeichert werden ausländerrechtliche Sachverhalte, aber auch polizeiliche und nachrichtendienstliche Angaben, Fahndungs- und sogar Verdachtsdaten. Daten von Ausländern, die Deutschland verlassen haben, bleiben zehn Jahre lang erhalten.

Neben den Ausländer- und Asylbehörden, den Polizei- und Grenzschutzdienststellen sowie dem Bundesverwaltungsamt können auch die Staatsanwaltschaften, das Zollkriminalamt, die Bundesanstalt für Arbeit, die Hauptzollämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der militärische Abschirmdienst (MAD) und der Bundesnachrichtendienst (BND) im automatisierten Verfahren Daten aus dem AZR abrufen.

Wenn eine Strafverfolgungsbehörde Daten über Deutsche im Rahmen einer Rasterfahndung abgleichen wollen, benötigt sie hierzu nach § 98 b StPO einen richterlichen Beschluss. Gruppenauskünfte über Ausländer zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 AZRG ohne richterliche Anordnung zulässig. Personen mit Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeter Aufenthaltserlaubnis sind von diesen Regelungen über erleichterte Rasterfahndungen gegen Ausländer nicht betroffen.

Einmalig im Bereich des Datenschutzrechtes ist die Bestimmung über den Datenaustausch: Die Ausländerbehörde kann bei allen anderen Behörden Daten von Ausländern anfordern. Alle öffentliche Stellen sollen nicht nur Erkenntnisse über illegal im Lande lebende Ausländer an die Ausländerbehörde weitergeben, was korrekt ist, sondern sie sollen unaufgefordert auch über das Vorliegen sonstiger möglicher Ausweisungsgründe (z.B. Bezug von Sozialhilfe) informieren.

Terrorismusbekämpfungsgesetz

Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz sind Erweiterungen des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) vorgenommen wurden. Das AZR wird künftig mehr Daten enthalten als bisher. So kann die Religionszugehörigkeit gespeichert werden (§ 3 Nr. 5 AZRG), wenn der Betroffene diese Angaben freiwillig gemacht hat.

Die Eingriffsschwelle bei der Gruppenauskunft (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a AZRG) wurde von „einer im Einzelfall bestehenden Gefahr“ auf die Abwehr von „Gefahren“ abgesenkt, weil nach der Lageeinschätzung nach dem 11. September 2001 nicht von einer konkreten Gefahr ausgegangen werden konnte.

Punktuell wurde der Kreis der zugriffsberechtigten Behörden (§ 15 Abs. 1 AZRG: Luftfahrtbehörden) sowie der Zugriffsumfang auch beim Abruf im automatisierten Verfahren erweitert (nach § 22 können die Dienste mehr Daten als bisher direkt - ohne schriftliche
Anfrage - abrufen).

Der Inhalt der speziellen Visadatei, die Angaben zum Visumsverfahren enthält, wurde
erweitert (§ 29 Abs. 1 AZRG). Gleichfalls ausgeweitet wurde der Kreis der Behörden, die
Daten aus dieser Datei erhalten können (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 AZRG).

Datenschutz

Grundsätzlich steht auch Ausländern Schutz vor Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Es ist aber im Vergleich zu deutschen Bürgern erheblich eingeschränkt. Ausländer brauchen nicht einmal über Zweck und Rechtsgrundlage oder über die Folgen einer Verweigerung von Angaben einer Datenerhebung aufgeklärt werden.

Die Summierung aller nur Ausländer betreffenden Sonderregelungen, die insgesamt zu einem empfindlichen Defizit beim Schutz personenbezogener Daten führen, weckt bei Datenschützern erhebliche Zweifel, ob diese Vorschriften mit dem auch für Ausländer geltenden Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz und dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz vereinbar sind.

Auch die Qualität der Information wird kritisiert: Eintragungen im AZR seien in vielen Fällen nicht zuverlässig. Unrichtige oder unvollständige Registereintragungen enthalte das AZR nach den Schätzungen der Ausländerbehörde in Hamburg in 30 bis 40 Prozent der Fälle.

Jeder ausländische Bürger kann einen Antrag auf Auskunft über die eventuell über ihn gespeicherten Daten stellen. Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten an Unbefugte erfolgt, wird ein Auskunftsersuchen allerdings erst dann beantwortet, wenn die Identität des Betroffenen geprüft ist. Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag (im Ausland durch die Auslandsvertretung, einen Notar oder eine Behörde des Herkunftsstaates). Soll die Auskunft an einen Vertreter (Bevollmächtigten) erteilt werden, muss die Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt sein. Einer Beglaubigung bedarf es nicht, wenn der Bevollmächtigte ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist. Zudem ist ggf. eine deutsche Übersetzung des Antrags / der Unterschriftsbeglaubigung sowie eine Passkopie beizufügen.

Recherchehinweise zum Thema:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Grundsatzfragen zum Ausländerzentralregister: Christoph Ferstl, Telefon 0911 / 943 - 4900, Fax 0911 / 943 - 4999, E-Mail: ref223posteingang@bamf.bund.de, Internet: http://www.bamf.de/template/index_migration.htm

Bundesverwaltungsamt, Fragen zur Registerpraxis und Registernutzung: Peter Dicke, Telefon 0 18 88 / 3 58 - 13 51, Fax 0 18 88 / 3 58 - 28 31, E-Mail: azr@bva.bund.de

Bundesbeauftragter für den Datenschutz, Stephan-Lochner-Straße 2, 53175 Bonn, Telefon 0228-81995-0, Internet: http://www.bfd.bund.de/