Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus
Asylrecht
Siehe auch:
Asyl in Europa
| Asylbewerberleistungsgesetz
| Asylpolitik
Art. 16a Grundgesetz gewährt politisch verfolgten Ausländern das Recht auf Asyl in Deutschland. Damit ist das Asylrecht in Deutschland als individuell einklagbarer Rechtsanspruch mit Verfassungsrang ausgestattet. Für die Prüfung der Asylanträge ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) zuständig. Ein Asylantragsteller kann eine ablehnende Entscheidung des BAFl durch ein Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Das Grundrecht auf Asyl gilt nur für politisch Verfolgte, d.h. für Menschen, die eine staatliche – unter Umständen auch quasi-staatliche – Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche unmittelbar droht. Zur Begriffsbestimmung der politischen Verfolgung wird dabei auf die Merkmale der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zurückgegriffen. Entscheidend ist danach, ob eine Person „wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ (Art. 1 A Nr. 2 GFK) Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit ausgesetzt sein wird oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet.
Neben dem Recht auf politisches Asyl nach Art. 16a GG existiert die Möglichkeit des so genannten „kleinen Asyls“, das sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ableitet. Nach § 51 Abs. 1 AuslG erhält ein Ausländer, dessen „Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung“ im Herkunftsland bedroht ist, einen Abschiebungssschutz. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft übernimmt das BAFl.
Der Konventionsflüchtling erhält einen Flüchtlingspass und eine Aufenthaltsbefugnis für zwei Jahre, die nach Ablauf verlängert werden muss. Dabei wird geprüft, ob die Verfolgungsgefahr weiter besteht und die Anerkennung nicht widerrufen werden muss.
Zudem ist Personen nach § 53 AuslG aus anderen Gründen als dem einer drohenden Verfolgung aus den in der GFK aufgeführten Gründen, insbesondere bei drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe sowie anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben und Freiheit Abschiebungsschutz zu gewähren.
Betroffene erhalten zumindest eine befristete Duldung. Die Duldung ist zu verlängern, solange eine Abschiebung aus den genannten Gründen nicht erlaubt ist. Dem Betreffenden kann gemäß § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die ausländerrechtlichen Versagungsgründe – wie etwa Sozialhilfebezug – nicht eingreifen.
Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz
Das Zuwanderungsgesetz in der vom Bundesverfassungsgericht gestoppten Form sollte kein neues Asylrecht schaffen - es sah aber aufenthalts- und verfahrensrechtliche Änderungen vor, die Asylberechtigte und Asylbewerber betreffen: Bei Asylberechtigten und den Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sollte vor Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts nach drei Jahren überprüft werden, ob sich die Verhältnisse im Herkunftsland geändert haben. Diese Überprüfung sollte pauschal nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes erfolgen. Bereits nach geltendem Recht ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Es ist daher folgerichtig, zumindest vor der Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts eine Überprüfung vorzunehmen.
Die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider und das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten sollten abgeschafft werden. Dies sollte zur Beschleunigung der Verfahren und zu einer Einheitlichkeit der Entscheidungspraxis führen.
Antragsteller, die zwar bei Grenzbehörden oder bei Ausländerbehörden ein Asylgesuch stellen, danach aber untertauchen und keinen förmlichen Asylantrag stellen und damit den Beginn ihres Asylverfahrens verzögern, werden künftig in das Asylfolgeverfahren verwiesen.
Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sollte zwingend durch einen Einzelrichter durchgeführt werden. Ein Wechsel vom Asylverfahren in die Zuwanderung aus Erwerbsgründen sollte ausgeschlossen werden, sofern nicht aus anderen Gründen - beispielsweise bei einer Heirat mit einem Deutschen - ein Anspruch besteht.
Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Ausländern, denen entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention Abschiebungsschutz zuerkannt wird, sollte der von Asylberechtigten angeglichen werden. Beide Gruppen würden zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten, der nach drei Jahren zu einer Verfestigung führt. Inhaber des "kleinen Asyls" erhalten - wie bislang nur die Asylberechtigten - ungehinderten Arbeitsmarktzugang.
Was von diesen Vorstellung in den derzeit (Anfang 2004) noch laufenden Verhandlungen im Vermittlungsausschuss bestand haben wird, ist noch nicht abzusehen.
Asylrechtsreform von 1993
Seit dem 1. Juli 1993 gilt ein neues Asylrecht. Es hält am Kernsatz des alten Artikel 16 GG fest: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." Die Möglichkeit zur praktischen Wahrnehmung dieses Rechts wurde aber beträchtlich eingeschränkt. Im Zentrum der Neuregelungen steht, anknüpfend an den neuen Artikel 16 a des Grundgesetzes, das Asylverfahrensgesetz:
1. Ausländer aus EU-Staaten und so genannten "sicheren Drittstaaten" haben kein Asylrecht. Sie können sofort abgeschoben werden.
2. Einem verkürzten Asylverfahren sind Ausländer unterworfen, die über einen sicheren Drittstaat (EU-Staaten, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz, Tschechische Republik) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Sie werden im Regelfall abgelehnt und in "sichere Drittstaaten" abgeschoben, weil sie bereits Schutz vor politischer Verfolgung gefunden hatten. Da alle Nachbarstaaten Deutschlands "sichere Drittstaaten" sind, besteht kaum noch eine legale Möglichkeit für Flüchtlinge, Deutschland auf dem Landwege zu erreichen, um einen Asylantrag stellen zu können. In der Regel werden in das Land zurückgeschoben, aus dem die Flüchtlinge eingereist sind. Das am 7. Mai 1993 unterzeichnete deutsch-polnische Abkommen über die Zusammenarbeit hinsichtlich der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen schreibt z. B. eine Rücknahmepflicht Polens innerhalb von sechs Monaten fest. Direkt an der Grenze zurückgeschobene Personen fallen nicht unter dieses Kontingent.
3. Für Ausländer, die aus "sicheren Herkunftsländern" (als solche gelten u. a. Bulgarien, Ghana, Rumänien, Senegal, die Slowakische Republik, Ungarn) kommen, gilt die Vermutung, dass sie nicht politisch verfolgt sind. Wenn sie den Gegenbeweis nicht antreten können, wird ihr Antrag im verkürzten Asylverfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das gleiche geschieht mit Ausländern, die gröblich ihre Mitwirkungspflichten verletzten, indem sie z.B. ihr Herkunftsland oder ihr Transitland verschweigen.
4. In der Regel können die Asylbewerber nicht mehr von Deutschland aus Rechtsmittel gegen die Ablehnung einlegen.
5. Kriegsflüchtlinge sind vom Asylverfahren ausgenommen. Sie können eine begrenzte Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ob Kriegsflüchtlinge aufgenommen werden, ist eine politische Entscheidung. Diese trifft der Bundesinnenminister in Zusammenwirken mit den Innenministern der Länder.
6. Missbrauch soll durch Sicherungsmechanismen, z.B. durch das neu eingeführte Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS), verhindert werden (Aufdeckung von Doppelidentitäten)
7. Für Asylbewerber aus unsicheren Drittstaaten gilt die alte Anerkennungspraxis, allerdings in einem vereinfachten Verfahren.
Die materiellen Leistungen für Asylbewerber wurden gekürzt, Sozialhilfe in der alten Form gibt es nicht mehr, sondern eine kostenlose Unterbringung und den notwendigen Bedarf zum Lebensunterhalt in Form von Wertgutscheinen. Erwachsene bekommen ein Taschengeld von 80 Mark, Kinder unter 14 Jahren von 40 Mark im Monat. Asylbewerber sind verpflichtet, eine angebotene Arbeit anzunehmen. Für Tätigkeiten in kommunalen und gemeinnützigen Einrichtungen erhalten sie 2 Mark pro Stunde.
Flughafenregelung
Die so genannte Flughafenregelung gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie für ausweislose Asylbewerber, die über einen Flughafen einreisen wollen, bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen und am Flughafen untergebracht werden können. Das Verfahren wird dabei vor der förmlichen Einreise in das Bundesgebiet im Transitbereich des Flughafens beschleunigt durchgeführt. Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer gem. § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Einreise zu verweigern. Teilt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Grenzbehörde mit, dass es nicht kurzfristig entscheiden kann bzw. entscheidet es nicht innerhalb von zwei Tagen über einen Asylantrag oder hat das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über einen Antrag entschieden, ist dem Ausländer gem. § 18a Abs. 6 AsylVfG die Einreise zu gestatten.
Merkmale der quasi-staatlichen Verfolgung
Mit Beschluss vom 10. August 2000 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 260/98 und 1353/98) die Anforderungen an die Merkmale der Quasi-Staatlichkeit modifiziert und damit zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes zur quasistaatlichen Verfolgung in Afghanistan aufgehoben. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu eng gefasste Begrifflichkeit für die Erscheinungsform der quasi-staatlichen Verfolgung wurde beanstandet. Das Bundesverwaltungsgericht hatte verneint, dass es staatsähnliche Herrschaftsbereiche in dem damals von den Taliban beherrschten Afghanistan gebe. Mit dieser Begründung wurde afghanischen Asylsuchenden die Asylberechtigung sowie der Schutz nach der GFK und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) versagt.
Ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Ende der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon abhängig, inwieweit die Bürgerkriegspartei wenigstens in einem „Kernterritorium“ ein stabiles Herrschaftsgefüge mit einem Gewaltmonopol errichtet hat. Dies sahen die höchsten Richter für den Machtbereich der Taliban als gegeben an.
Zwischen 1990 und Ende 2002 haben über 2,1 Millionen Menschen in Deutschland um politisches Asyl nachgesucht. Der größte Teil von ihnen stammte aus Europa, erst in den letzten drei Jahren gab es deutliche Verschiebung von europäischen hin zu asiatischen Herkunftsstaaten. Seit 1993 gehen als Folge der Stabilisierung in Osteuropa und dem Ende der Bürgerkriegswirren auf dem Balkan die Asylantragstellerzahlen zurück.
1998 sank die Zahl der Asylbewerber erstmals seit 1987 auf unter 100.000. Im Jahr 2000 stellten 78.564 Personen einen Antrag. Nach einem Anstieg im darauf folgenden Jahr (88.278) sank die Zahl im Jahr 2002 wieder auf 71.127. Das ist der niedrigste Stand seit 1987.
2002 kamen weniger als 26.000 Asylbewerber aus europäischen Staaten, 32.746 aus asiatischen und 11.768 aus afrikanischen Staaten.
Hauptherkunftsland war im Jahr 2002 wie in den beiden vorangegangenen Jahren der Irak. Die Zahl der irakischen Asylbewerber (im Folgenden handelt es sich allein um Erstanträge) stieg um 48 Prozentpunkte gegenüber 2000 (11.601) auf 17.167 Personen im Jahr 2001 und nahm 2002 um 40% auf 10.242 Personen wieder ab. Die Zahl der Asylsuchenden aus der Türkei betrug im Jahr 2002 9.575 –mehr als 80% davon kurdischer Volkszugehörigkeit.
Die Zahl der Antragsteller aus Jugoslawien sank nach der Stabilisierung der Lage im Kosovo 2002 weiter auf 6.679 Personen. Zu den weiteren Hauptherkunftsländern zählten im Jahr 2002 die Russische Föderation (4.058), Afghanistan (2.772) sowie der Iran (2.642).
Mehr als zwei Drittel (69,1%) der Asylantragsteller 2002 waren Männer, etwa drei Viertel (75,1%) waren jünger als dreißig Jahre, etwa ein Drittel minderjährig.
Asylverfahrensstatistik
Das Bundesamt hat zwischen Anfang 1990 und Ende 2002 über 2,59 Millionen Asylanträge entschieden. Über 1,7 Millionen Anträge wurden abgelehnt. Im gleichen Zeitraum gab es außerdem rund 665.000 Verfahrenserledigungen aus formalen Gründen (Einstellungen, Rücknahmen).
Die Asylanerkennungsquote – also das Verhältnis der Anerkennungen durch das BAFl allein nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (a.F.) bzw. Art.16a GG zu sämtlichen inhaltlichen und formellen Entscheidungen des BAFl über Asylanträge – lag dabei in den 90er Jahren durchgängig unter 10%, seit 1997 unter 6%. Der absolute Tiefstand wurde nach einem Ausnahmejahr 2001, als die Asylanerkennungsquote bei 5,3% lag, 2002 mit 1,3% erreicht. 1999 und 2000 lag die Quote bei jeweils 3,0%.
Positiv formuliert: Von 1990 bis 2002 wurden 131.430 Asylantragsteller als asylberechtigt gemäß Art. 16a Grundgesetz anerkannt (einschließlich Familienasyl nach § 26 AsylVfG). 75.779 Personen erhielten gemäß § 51 Abs. 1 AuslG einen Abschiebungsschutz. Dazu kamen 19.696 Asylbewerber, bei denen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festgestellt wurden. Das BAFl hat also seit 1990 also 226.905 Personen rechtlichen Schutz gewährt.
Nach der Asylverfahrensstatistik des BAFl waren im Jahr 2001 4.764 Klagen von abgelehnten Asylbewerbern in erster Instanz vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich (7,3%), 3.787 Klagen wurde teilweise stattgegeben (5,8%), 30.987 wurden abgewiesen (47,4%) und 25.816 anderweitig erledigt (39,5%).
Abschiebungsschutz/Bleiberechtsregelungen
Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG erhalten seit 1990 pro Jahr zwischen 2,7% und 7,9% der abgelehnten Asylbewerber. Auch hier war 2001 ein Ausnahmejahr. Mit 17.000 Gewährungen von Abschiebeschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (insbesondere an irakische und afghanische Flüchtlinge) wurde eine Quote von 15,9% erreicht. Die Zahl hat sich im Vergleich zu 2000 mehr als verdoppelt, fiel jedoch 2002 stark ab auf 4.130 Entscheidungen. Dies entspricht einer Quote von 3,2%. Zusätzlich erhielten im Jahr 2001 3,2% der Antragsteller eine Duldung gemäß § 53 AuslG und damit vorübergehenden Schutz vor Abschiebung. 2002 waren es 1,2%.
Hinzu kommen zahlreiche Asylantragsteller, die nach der Rücknahme des Asylantrages im Rahmen einer Bleiberechtsregelung ein Aufenthaltsrecht erhalten. Bei vielen anderen Personen war eine Rückkehr in ihr Heimatland aus unterschiedlichen Gründen ausgeschlossen. So erhielten bis 1998 nur wenige Kosovo-Albaner Abschiebungsschutz aus rechtlich zwingenden Gründen; abgelehnte Asylantragsteller konnten aber wegen der ethnisch bedingten Rücknahmeweigerung Jugoslawiens nicht dorthin abgeschoben werden. Gleiches galt wegen der fehlenden Flugverbindungen für abgelehnte Asylsuchende aus Afghanistan. Für Minderheitsangehörige aus dem Kosovo (insbesondere Roma und Serben) lehnt die UN-Verwaltung derzeit eine zwangsweise Rückkehr ablehnt oder lässt sie nur in einer kleinen Zahl zu. Ähnlich verhält es sich mit irakischen Asylbewerbern. Bei mehr als zwei Dritteln wurde der Asylantrag 2002 abgelehnt. Eine zwangsweise Rückführung kommt jedoch aufgrund der Nachkriegssituation im Irak derzeit nicht in Betracht (Beschluss der Innenministerkonferenz am 15. Mai 2003 in Erfurt).
Verfahrensdauer
Die Dauer von Asylverfahren betrug 2002 bei Entscheidungen, Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, durchschnittlich zwei Wochen, in den anderen Fällen bis zu drei Monaten. Bei Verwaltungsgerichten betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2001 21,4 Monate für Hauptsacheverfahren und 1,2 Monate für Eilverfahren, in zweiter Instanz 8 Monate für Hauptsacheverfahren. Dabei sind zwischen den einzelnen Bundesländern zum Teil beträchtliche Unterschiede zu verzeichnen. Insgesamt nahm die Verfahrensdauer in erster und zweiter Instanz kontinuierlich von durchschnittlich 19 Monaten im Jahr 1995 auf 36,4 Monate im Jahr 2001 zu.
Recherchehinweise zum Thema:
Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V., Königswinterer Str. 29, 53227 Bonn, Fax 0228 - 42 21 130, E-Mail:
zdwf-@t-online.de, Internet: www.asyl.net
International Organization for Migration (IOM), Koblenzer Straße 99, 52177 Bonn, Telefon 0228-820940
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Amt des Vertreters in der Bundesrepublik Deutschland, Wallstr. 9-13, 10179 Berlin, Telefon 030-20 22 02 26/10, Fax 030-20 22 02 23, Internet: www.unhcr.de
Pro Asyl, Postfach 160 624, 60069 Frankfurt/M., Telefon 069-23 06 88, Fax 069-23 06 50, E-Mail:
proasyl@proasyl.de
amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., 53108 Bonn, Heerstraße 178, 53111 Bonn, Telefon 0228 -9 83 73-0, Telefax 0228 -63 00 36, E-Mail:
info@amnesty.de, Internet: www.amnesty.de
Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) "Asyl in der Kirche", Berliner Freiheit 16, 53111 Bonn, Telefon 0228-9650342, Fax 0228-9650343, E-Mail:
info@kirchenasyl.de
Komitee Cap Anamur, Kupferstr. 7, 53842 Troisdorf, Telefon 02241-46020
Bundesminister der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Telefon 030-2025-70, Telefax 030-2025-9525, E- Mail:
poststelle@bmj.bund.de
Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin, Telefon 01888-681-0, Fax 01888-681-2926, E-Mail:
poststelle@bmi.bund.de
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Postfach, 90343 Nürnberg,
http://www.bafl.de
Forschungszentrum für internationales und europäisches Ausländer- und Asylrecht, Universität Konstanz, Universitätsstraße 10, 78457 Konstanz, Telefon 07531/88-3634, Fax 07531/883146, E-Mail:
OlafMueller@uni-konstanz. de, Internet:
http://migration.uni-konstanz.de
Literaturhinweise zum Thema:
Werner Kanein / Günter Renner: Ausländerrecht. Ausländergesetz, materielles Asylrecht, Asylverfahrensgesetz sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften. Kommentar. München (wird bei jeder größeren Rechtsänderung überarbeitet, das zurzeit unter Praktikern der Ausländerarbeit meistgenutzte Rechtshandbuch)
Ursula Münch: Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Entwicklung und Alternativen. Opladen 1992
Pro Asyl (Hrsg.): Fluchtursachen bekämpfen - Flüchtlinge schützen. Materialien zum Tag des Flüchtlings 1991, Frankfurt/M 1991
Albrecht Lehmann: Im Fremden ungewollt zuhaus. Flüchtlinge und Vertriebene in Westdeutschland 1945 - 1990. München 1991
Hermann Uihlein / Wolfgang Weber: Werkheft Asyl. 3. überarb. Auflage Karlsruhe 1989
Marx, Reinhard: Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Neuwied 1995
Marx, Reinhard: Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, Neuwied 3. Auflage 1995
Dankwart/Loeper, Angelika von (Hrsg.): Handbuch der Asylarbeit, Karlsruhe 2. Aufl. 1995
Heinhold, Hubert: Recht für Flüchtlinge, Karlsruhe 1996
Goebel-Zimmermann, Ralph: Asylrecht und Flüchtlingsrecht. Unter Mitarb. v. Thorsten Masuch, 1999
Tanja Laier: Das Flughafenasylverfahren nach 18a AsylVfG in rechtsvergleichender Perspektive. Berlin 1999
Krauß, Axel: Ausländer- und Asylrecht, Systematische Darstellung mit graphischen Übersichten, Beispielen und Dokumenten, 2., überarb. Aufl. 2002
Heinhold, Hubert: Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht für die Praxis. Hrsg. v. Pro Asyl, 4. Aufl. 2003