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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Arbeitsgenehmigung

Siehe auch:

Arbeitnehmer

Ein grundsätzliches Arbeitsverbot mit Genehmigungsvorbehalt soll den deutschen Arbeitsmarkt vor Störungen schützen und den Vorrang deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Bürger sichern. Für eine Arbeitsaufnahme gilt grundsätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 284 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III. Genehmigungspflichtig sind alle nichtselbstständigen Beschäftigungen, die Teil des Arbeitsmarktes sind, also auch Beschäftigungen als Praktikanten, Volontäre, Aus- und Fortzubildende, Heimarbeiter usw. Die Zulassung ausländischer Beschäftigter zum deutschen Arbeitsmarkt richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der Notwendigkeit, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. So fordert es der § 18 Abs. 1 AufenthG.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung ist daher vom Grundsatz daher an die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gebunden. Die Beurteilung einer Beschäftigungsmöglichkeit oder Beschäftigungsnotwendigkeit für einen Ausländer obliegt im Einzelfall in aller Regel der Arbeitsverwaltung.

Anlaufstelle Ausländerbehörde

Das Zuwanderungsgesetz ersetzt aber das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) durch ein internes Zustimmungsverfahren (einen sogenannten mehrstufigen Verwaltungsakt) nach § 39 AufenthG. Zuständig für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen sind die Ausländerbehörden (§ 71 AufenthG). Damit hat es der Ausländer nur noch mit einer Behörde zu tun. Im Ausland sind das die Auslandsvertretungen (Visastellen der Botschaften und Konsulate), im Inland die Ausländerbehörden. Die Beteiligung der Arbeitsverwaltung erfolgt dabei bei zustimmungspflichtiger Erwerbstätigkeit in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren.

Durch eine Rechtsverordnung können jedoch Berufsgruppen festgelegt werden, bei denen eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger zugelassen wird, und erforderlichenfalls bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden. Ein Ausländer muss außerdem ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachweisen.

Hochqualifizierten Ausländern z. B. Spezialisten kann in besonderen Fällen eine sogenannte Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt hat und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik und die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist (§ 19 Abs. 1 AufenthG). Eine Rechtsverordnung kann vorsehen, dass dies auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geschehen werden kann.

Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung dürfen frühestens nach einem Jahr einer Beschäftigung nachgehen.

Nicht der Genehmigungspflicht unterliegen
  • Bürger der Europäischen Union oder andere Ausländer, denen nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit gewährt wird,
  • Personen, die im Bundesgebiet geboren sind und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem alten Recht des § 24 AuslG besitzen,
  • Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung nach dem alten Recht gemäß § 27 AuslG besitzen,
  • Personen, für die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist.

Für die Zuwanderung von Selbständigen ist eine eigenständige Rechtsgrundlage (§ 21 AufenthG) geschaffen worden.

Praktische Auswirkungen

Wer als ausländischer Arbeitnehmer eine gültige Arbeitsgenehmigung nach altem Recht besitzt oder eine Beschäftigung ausübt, die bisher nicht arbeitsgenehmigungspflichtig war, kann Sie diese Beschäftigung fortsetzen:
  • eine Arbeitsberechtigung nach dem alten Ausländergesetz gilt unbefristet,
  • eine Arbeitserlaubnis nach altem Recht gilt für die Dauer des darin angegebenen Gültigkeitszeitraumes.
Ob und in welchem Umfang eine Beschäftigung als Arbeitnehmer (oder eine Erwerbstätigkeit als Freiberufler oder selbständiger Unternehmer) erlaubt ist, muss sich künftig aus dem Aufenthaltstitel der Bescheinigung über die Duldung oder die Aufenthaltsgestattung ergeben. Eine Erwerbstätigkeit ist nur erlaubt, wenn dies im Aufenthaltstitel oder in der Bescheinigung über die Duldung oder die Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Ist ein solcher Vermerk nicht enthalten, müssen dies bei der Ausländerbehörde beantragt werden, bevor die angestrebte Erwerbstätigkeit begonnen wird.

Wer eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber fortsetzen möchten, für die eine bisherige Arbeitserlaubnis abläuft, muss ebenfalls zur Ausländerbehörde und einen Antrag stellen. Zur Beschleunigung des Verfahrens sollte man Gehaltsabrechnungen für die letzten drei Monate vorlegen.

Die Arbeitsagentur stellt keine neuen Arbeitsgenehmigungsbescheinigungen mehr aus. Eine Ausnahme bilden hier die Arbeitsgenehmigungen-EU für Angehörige aus den EU-Beitrittsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn; diese sind wie bisher unmittelbar bei der Arbeitsagentur zu beantragen.

Recherchehinweise zum Thema:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin, Telefon 0 18 88 - 61 50, Fax 0 18 88 - 6 15 70 10, E-Mail: info@bmwi.bund.de, http://www.bmwi.de

Bundesanstalt für Arbeit, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg, Telefon 0911-179-0, Fax 0911-179-3258, http://www.iab.de

Vor Ort wissen vor allem die Beratungsstellen des DGB bzw. der Einzelgewerkschaften für ausländische Arbeitnehmer am besten Bescheid.

Literaturhinweise zum Thema:
Knuth Dohse: Ausländische Arbeiter und bürgerlicher Staat. Genese und Funktion von staatlicher Ausländerpolitik und Ausländerrecht. Vom Kaiserreich bis zur Bundesrepublik Deutschland. Berlin 1985