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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Abschiebung

Siehe auch:

Abschiebungshindernisse | Abschiebungspraxis | Altersstruktur | Antifaschismus | Asyl in Europa

Abschiebung bedeutet: eine rechtlich bestehende Ausreiseverpflichtung wird mit polizeilichem Zwang durchgesetzt. Geregelt ist die Abschiebung in § 58 und 58a des Aufenthaltsgesetzes (früher: Ausländergesetz §§ 49 und 50).

Eine Abschiebung wird angeordnet,
  • wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist,
  • aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
  • unerlaubt eingereist ist,
  • noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt (nach § 81, Abs. 3 und 4 ist der Aufenthalt rechtmäßig so lange ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nicht entschieden ist),
  • auf Grund einer Rückführungsentscheidung nach Artikel 3 der Richtlinie 01/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 149, S. 34 bis 36) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird, und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. § 50, Abs. 1 besagt: �Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.�

Die Überwachung der Ausreise gilt insbesondere als erforderlich, wenn der Ausländer
  • sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
  • innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
  • nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,
  • mittellos ist,
  • keinen Pass oder Passersatz besitzt,
  • gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder,
  • zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

Abschiebungsandrohung

Rechtsstaatliche Anforderungen im Abschiebeverfahren: jedem Betroffenen muss es möglich sein, Rechtsmittel einzulegen. Eine schriftliche Abschiebungsandrohung muss vorangehen. In diesem Schreiben muss eine Frist für die Ausreise und das Land genannt werden, in das abgeschoben werden soll.

Abschiebungsanordnung (§ 58a)

Neu im deutschen Abschiebungsrecht ist die Abschiebungsanordnung nach § 58a, die ein Instrument im Kampf gegen den internationalen Terrorismus eingeführt worden ist. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Das Bundesministerium des Innern kann die Zuständigkeit an sich ziehen, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die Abschiebungsanordnung muss mit einer auf Tatsachen gestützten Prognose begründet werden und ist sofort vollziehbar; einer vorherigen Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde. Diese ist dabei nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren, z. B. dem Asylverfahren, gebunden.

Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung Gelegenheit zu geben, einen Anwalt hinzuzuziehen. Er hat sieben Tage lang Zeit, einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen. Ist der Antrag gestellt, darf die Abschiebung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vollzogen werden. Rechtsschutz gibt es nur in einer Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Verbot der Abschiebung (§ 60)

Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.

Eine Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren, wenn der Staat oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Wenn der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis nach diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des Satzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren fest, ob dessen Voraussetzungen gegeben sind.

Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Von der Abschiebung in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt.

Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat nach dessen Rechtsordnung Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, steht der Abschiebung nicht entgegen. Niemand darf aber in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Ein Ausländer darf auch nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der für die Bewilligung der Auslieferung zuständigen Behörde in diesen Staat abgeschoben werden.

Wenn ein Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, gilt das Abschiebeverbot nicht. Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. In solchen Fällen kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.

Abschiebungshaft (§ 62)

Ein Ausländer kann zur Vorbereitung der Ausweisung bzw. zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden. Ersteres geschieht, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft).

Davon zu unterscheiden ist die Sicherungshaft: Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
  • der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
  • 1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
  • die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
  • er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
  • er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
  • der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung. Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

Abschiebepraxis

Meistens wird über die Flughäfen abgeschoben. Die Begleitung von Abschiebungen durch Beamte des Bundesgrenzschutzes erfolgt dann, wenn Rückzuführende einer vorherigen Aufforderung das Bundesgebiet zu verlassen, nicht freiwillig nachkam. Dabei ist es häufig zu Verletzungen und sogar zu Todesfällen gekommen.

Mit dem Anlegen eines Gurtsystems oder einer Kopfbedeckung als Kopf- und Beißschutz bei abzuschiebenden Menschen sollen, so die Bundesregierung auf Anfrage im Bundestag, BGS-Beamte wirksam vor Verletzungen geschützt werden. Auch dienten diese Mittel als Schutz gegen Selbstverletzungen, die das Ziel hätten, eine Rückführung zu verhindern oder zu verzögern. Durch sorgfältige Personalauswahl des BGS und intensive kontinuierliche Aus- und Fortbildung sowie ständiges Üben beim Umgang mit den angeführten Hilfsmitteln sei deren sichere Anwendung gewährleistet. Auch sei der Kopfschutz durch Rechtsmediziner, Arbeitsmediziner und Polizeiärzte überprüft und als geeignetes Hilfsmittel bewertet worden.

Zahlen zum Thema:
Abschiebungen von Ausländern von 1990 bis 2003
Quelle: Bundesgrenzschutz
Jahr
1990 10.850
1991 13.668
1992 19.821
1993 47.070
1994 53.043
1995 36.455
1996 31.761
1997 38.205
1998 38.479
1999 32.929
2000 35.444
2001 27.902
2002 29.036
2003 26.487

Über deutsche Flughäfen wurden im Jahr 2003 insgesamt 23 944 Abschiebungen auf dem Luftweg in insgesamt 127 Zielländer durchgeführt. Dies teilte das Bundesinnenministerium am 3. März 2004 auf Anfrage im Deutschen Bundestag mit. 2002 gab es 26 286 Abschiebungen in 124 Zielländer. Eine Auflistung der einzelnen Länder kann ich Ihnen zukommen lassen. Bei den Zielländern war 2002 fast die gleiche Größenordnung zu verzeichnen; statt 127 waren es 124 Zielländer.

Im Jahr 2000 wurden von 32.443 vollzogenen Abschiebungen auf dem Luftweg insgesamt 3.458 durch Polizeibeamte des Bundes oder der Länder begleitet. Dabei kam es in 154 Fällen zu Angriffen von Rückzuführenden auf Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes (BGS), die zum Teil mit Verletzungen der Beamten einhergingen. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (14/7904) auf eine Kleine Anfrage der PDS nach Fesselungen bei Abschiebungen (14/7719).

Recherchehinweise zum Thema:
Örtliche Ausländerbehörde, Innenministerium des Landes,
Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Telefon 0 30 - 20 25 70, Fax 0 30 - 20 25 95 25, eMail: poststelle@bmj.bund.de, Internet: http://www.bmj.bund.de

Bundesministerium des Innern, Alt Moabit 101 D, 10559 Berlin, Telefon 0 18 88) 6 81 0, Fax 018 88 - 6 81 29 26, E-Mail: poststelle@bmi.bund.de, http://www.bmi.bund.de

Über aktuelle Fälle wissen Rechtsberatungsstellen Bescheid - das sind (örtlich verschieden) zum Beispiel amnesty international, örtliche Anwaltsvereine (zum Teil mit Notdiensten), regionale Anwältinnenvereine, Gewerkschaftsbüros ? vor allem IG Metall, Vereinigungen wie die Deutsch-Griechische Juristenvereinigung e.V. und örtliche Beratungsstellen für bestimmte Migrantengruppen.

Pro Asyl, Postfach 16 06 24, 60069 Frankfurt, Telefon 069-230688, Fax 069-230650, E-Mail: proasyl@proasyl.de, Internet: http://www.proasyl.de

Forschungsgesellschaft Flucht und Migration FFM, Gneisenaustraße 2 a, 10961 Berlin, Telefon 030-693-5670, Fax 030-693-8318, E-Mail: ffm@ipn-b.comlink.apc.org, Internet: http://www.ffm-berlin.de

Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V., Königswinterer Straße 29, 53227 Bonn, Telefon keine Angabe, Fax 0228-4221130, E-Mail: zdwf-@t-online.de, Internet: http://www.asyl.net

http://www.abschiebehaft.de/

Literaturhinweise zum Thema:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html

Günter Renner: Vom Ausländerrecht zum Zuwanderungsrecht, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 8/2004, S. 266 ff.