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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Bleiberechtsregelung

Der Begriff des Bleiberechtes kommt weder im Aufenthaltsgesetz (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes) noch im Ausländergesetz vor. Die Regierungsbegründung zum Zuwanderungsgesetz ordnet den Begriff unter Bezugnahme auf die Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlingen dem Bereich des humanitären Aufenthalts zu. Als Bleiberechtsregelung wird in der Begründung zu § 10 AufenthG (S. 73) die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitel nach abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund von § 23 Abs. 1 AufenthG bezeichnet.

Nach dieser Rechtsgrundlage kann eine Bleiberechtsregelung für bestimmte Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn dies die Länderinnenministeriun anordnen. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit muss aber immer das Bundesinnenministerium dieser Anordnung zustimmen.

Die jüngste Bleiberechtsregelung hat die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder am 17. November 2006 auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG verabschiedet. Ihm ging eine langjährige Diskussion über das Verbleibsrecht faktisch im Bundesgebiet integrierter Ausländer voraus, die keinen rechtmäßigen Aufenthalttitel haben. Von den 156.593 geduldete Ausländer im Bundesgebiet sind 26 Prozent seit 1995 in Deutschland (BT-Drs. 16/3446).

Der Beschluss versteht sich als Anstoß, um "im Rahmen des angestrebten Gesetzgebungsverfahrens Lösungen" für diese Frage zu finden. Ein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss danach bis spätestens zum 17. Mai 2007 gestellt werden. Wegen des Kompromisscharakters dieses Beschlusses sagen Experten voraus, dass der Streit über seine Anwendung Verwaltungspraxis und Rechtsprechung noch lange beschäftigen wird.

Der Beschluss hat sein Vorbild in den Altfallregelungen von 1996 und 1999, geht jedoch einerseits teilweise über diese hinaus und bleibt andererseits teilweise hinter diesen zurück.

Frühere Bleiberechtsregelungen:

* 2005: Afghanische Flüchtlinge
* 2001/2002: Traumatisierte / Erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und dem ehemaligen Jugoslawien
* 2002: Abgelehnte Spätaussiedlerbewerberinnen und Spätaussiedlerbewerber
* 1999: Ausländerinnen und Ausländer mit langjährigem Aufenthalt (Altfallregelung)
* 1992: Chinesische Wissenschaftler, Studenten etc., türkische Staatsangehörige christlichen oder yezidischen Glaubens, afghanische, libanesische, iranische Staatsangehörige, Kurden aus dem Libanon, Tamilen aus Sri Lanka
* 1990: Altfallregelung

Die genannten Härtefallregelungen waren jeweils von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig (Einreisezeitpunkte Sicherung des Lebensunterhaltes, Staatsangehörigkeit, Passbesitz etc.).

In Deutschland leben etwa 200.000 Menschen, die wegen politischer oder religiöser Unterdrückung oder Verfolgung aus ihrer Heimat geflohen sind. Sie sind keine anerkannten Asylbewerber und haben kein Bleiberecht auf Dauer. Die aus humanitären Gründen Geduldeten können bislang jederzeit abgeschoben werden. Nach den geltenden Härtefallregelungen wird den Betroffenen der Aufenthalt immer nur für eine eng befristete Zeit erlaubt. Die Behörden können die Duldung immer wieder verlängern (so genannte Kettenduldungen), müssen dies aber nicht. Die Flüchtlinge müssen Deutschland grundsätzlich wieder verlassen, wenn sich die Situation in ihren Heimatländern gebessert hat. Dies gilt etwa für Flüchtlinge aus Afghanistan oder Bosnien.

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