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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Arbeitsrecht

Ausländische Mitarbeiter sind ihren inländischen Kollegen arbeitsrechtlich gleichgestellt. Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet und sanktioniert jede Form von Ungleichbehandlung. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen haben ausländische Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Mit. Sie können bei Betriebsratswahlen wählen und gewählt werden. Nach § 80 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat die Aufgabe, „die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen“.

Das Betriebsverfassungsgesetz verspricht ausländischen Arbeitnehmern Schutz vor Diskriminierung. § 75 BetrVG fordert die Gleichbehandlung aller Beschäftigten im Unternehmen. Explizit ist gesagt, dass die Ungleichbehandlung „von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt“. Wer als Arbeitnehmer dagegen verstößt, kann die Kündigung erhalten. Der Betriebsrat kann in solchen Fällen (§ 104 BetrVG) die Entlassung zwingend fordern.

Eine ganz andere Sache ist das Arbeitsgenehmigungsrecht. Hier werden Regelungen für den Arbeitsmarkt (Zugang) getroffen.

Aber auch illegal Beschäftigte, die in Deutschland gearbeitet haben, können vor dem Arbeitsgericht den vereinbarten Lohn und auch den Mindestlohn einklagen. Das gilt unabhängig davon, dass illegal Beschäftigte sich strafbar machen und mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Mark rechnen müssen.