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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Asylmissbrauch

Das im öffentlichen Sprachgebrauch gebräuchliche Wort "Asylmissbrauch" fällt, so formulierte es die Süssmuth-Kommission in ihrem Zuwanderungsbericht, ein ethisch begründetes Negativurteil. Der Begriff sei umfassend und pointiert, zugleich griffig, aber auch pauschalisierend. Er eigne sich dazu, Asylbewerber, die nicht als politisch Verfolgte anerkannt werden, abzuwerten oder gar zu diffamieren und bestimmte missbilligenswerte Verhaltensweisen von Asylbewerbern zutreffend zu charakterisieren. Außerdem verdecke diese Wortwahl, dass zu missbilligende Verhaltensweisen nicht nur bei Asylbewerbern, sondern auch bei anderen Zuwanderern auftreten, die sich ihrer Rückführung widersetzen, ohne überhaupt ein Asylbegehren gestellt zu haben. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Rechten sei heute ein allgemeines und kein auf Asylbewerber beschränktes Phänomen.

Die Kommission zieht aus der Mehrdeutigkeit des Begriffs Asylmissbrauch nicht den Schluss, auf diesen Begriff zu verzichten. Dies verbiete sich nicht nur, weil er in der öffentlichen und veröffentlichten Meinung sehr verbreitet sei. Richtig gebraucht, weist er auf eine durchaus existierende Problematik hin. Der Kommissionsbericht plädiert dafür, den Begriff Asylmissbrauch hinreichend differenziert zu verwenden:

„Eine sinn- und verantwortungsvolle Verwendung verlangt, dass genau und einzelfallbezogen unterschieden wird zwischen dem, was in der Tat einen Missbrauch des Asylrechts darstellt und was nicht. Ein undifferenzierter Gebrauch fügt jenen Unrecht zu, die sich nicht in einer diese Beschreibung rechtfertigenden Weise verhalten. Ein undifferenzierter Gebrauch entwertet die Vokabel als inhaltsleeren "Kampfbegriff" und nützt damit denen, die sich tatsächlich missbräuchlich verhalten.“ Eine wirksame Bekämpfung des Missbrauchs setze voraus, dass Missbrauchstatbestände präzise benannt werden.

Eine Gleichsetzung von Ablehnungs- und Missbrauchsfällen ist unzulässig. Längst nicht jeder Asylbewerber, dessen Schutzersuchen am Ende erfolglos bleibt, hat einen Asylmissbrauch begangen. „Missbräuchlich handelt z.B. auch, wer einreist ohne verfolgt worden zu sein und sich, obwohl ihm eine Rückkehr zunächst möglich und zumutbar ist, erst in Deutschland allein deshalb exilpolitisch betätigt, um mittels einer bewusst herbeigeführten Verfolgungsgefahr ein Abschiebungshindernis zu erzwingen. In diesen Fällen scheidet zwar gemäß § 28 AsylVfG eine Anerkennung als Asylberechtigter aus, nicht aber ein Abschiebungsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention.“

Andererseits sind die Gründe für die Abweisung von Asylanträgen so vielfältig, dass abgelehnte Asylbewerber nicht pauschal mit dem Verdikt des Asylmissbrauchs belegt werden dürfen. So mag ein abgelehnter Asylbewerber angesichts erlittener Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen in gutem Glauben davon ausgegangen sein, als Schutzberechtigter anerkannt zu werden, wenngleich sich im Asylverfahren herausstellt, dass etwa das Ausmaß der Verfolgung für eine Anerkennung nicht ausreicht. Auch handelt nicht per se vorwerfbar und damit missbräuchlich, wer ein Asylverfahren betreibt, um sich und seine Familie aus wirtschaftlicher Armut zu befreien.

Vor diesem Hintergrund und mit diesem Vorbehalt muss auch die Asylstatistik gelesen werden. In der öffentlichen Diskussion werden der - unzureichenden - statistischen Datenlage unterschiedlichste Anerkennungs- oder Schutzquoten zwischen etwa drei Prozent bis fast 50 Prozent entnommen; bezüglich der restlichen, abgelehnten Asylbewerber wird Asylmissbrauch z.T. ebenso pauschal unterstellt wie bestritten, z.T. wird in der notwendigen Weise differenziert.

Tatsächlich missbräuchliche Verhaltensweisen sind so zu benennen. Sie lassen sich im Wesentlichen zwei Kategorien zuordnen. Es handelt sich um Fälle, in denen ein unberechtigter Aufenthalt dadurch angestrebt bzw. gesichert werden soll, dass die Rechts- und Verfahrensgarantien des Asyl- und Ausländerrechts hierzu zweckentfremdet werden bzw. der Ausreisepflicht nicht nachgekommen und eine Abschiebung durch die Antragsteller selbst vereitelt wird.

Am häufigsten treten in der Praxis folgende Missbrauchsfälle auf:
  • Ausländer verschleiern ihre Identität und Staatsangehörigkeit, sie vernichten Passpapiere und Dokumente über den Reiseweg bzw. enthalten diese den Behörden vor oder benutzen gefälschte Dokumente.
  • Das Asylverfahren wird dadurch verschleppt, dass der eigene Asylantrag verzögert, die Asylanträge von Familienangehörigen nur sukzessive oder trotz unveränderter Sachlage Folgeanträge gestellt, möglicherweise sogar mehrere Folgeanträge "hintereinander geschaltet" werden.
  • Die Asylbewerber wirken (obwohl sie dazu verpflichtet sind) nicht bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mit, indem sie z.B. die von manchen Herkunftsländern geforderte Erklärung verweigern, freiwillig auszureisen.
  • Die Abschiebung wird vereitelt, indem Widerstand dagegen geleistet oder Krankheiten vorgeschoben werden.
  • Ein Missbrauch ist es auch, wenn Folgeanträge unmittelbar vor einer Abschiebung allein zu dem Zweck gestellt werden, den Aufenthalt zu verlängern.
  • Es müssen daher alle geeigneten und rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Maßnahmen ergriffen werden, wirksam gegen solche Verhaltensweisen vorzugehen. Die Süssmuth-Kommission hat eine Fülle von Vorschlägen unterbreitet, wie auf missbräuchliches Verhalten reagiert werden sollte. Sie betreffen die Neuregelung des Folgeantragsverfahrens", die Optimierung von Rückkehr und Rückführung, aber davon unabhängig zusätzliche Maßnahmen:
    • Zentrale Datenerfassung für herrenlose Pässe und Passfotos , um auch ohne Mitwirkung der betroffenen Ausländer Identitäten klären, herrenlose Papiere zuordnen und bisher nicht mögliche Rückführungen durchführen zu können.
    • Für ledige, unter 16 Jahre alte Minderjährige soll ein Asylantrag kraft Gesetz als gestellt ("fingiert") gelten, wenn die Eltern oder ein Elternteil ein Asylverfahren. So würde verhindert, dass innerhalb einer Familie die Asylanträge für die einzelnen Familienmitglieder sukzessive gestellt werden und so die Abschiebung immer wieder aufgeschoben werden kann.
    • Die Verletzung wichtiger Mitwirkungspflichten bzw. an die gröbliche Verletzung anderer Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers (z.B. Verwendung gefälschter Beweismittel) sollte auch arbeits- und sozialrechtlich sanktioniert werden. „Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass eine solche Regelung die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen erreicht. Sie glaubt aber, dass gerade im Interesse der wirklich Schutzbedürftigen auf diese Möglichkeit zurückgegriffen werden muss.“

Recherchehinweise zum Thema:
Quelle: Bericht der Unabhängigen Kommission "Zuwanderung"
http://www.bmi.bund.de/dokumente/Artikel/ix_46876.htm?