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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Altfallregelung

Altfallregelungen sind seit 1987 ein häufig genutztes Instrumentarium der Zuwanderungspolitik. Ausgangspunkt war die Feststellung, dass eine Vielzahl von Asylbewerbern nicht abgeschoben werden kann, obwohl ihr Asylantrag rechtskräftig abgelehnt ist. Es sollte aber eine Regelung vermieden werden, die daraus ein dauerhaftes Bleiberecht werden lässt. Hierzu ersannen die Verantwortlichen eine Vielzahl von Bedingungen.

Die erste Altfallregelung beschloss der Berliner Senat 1987 für Westberlin. Etwa 4.000 Personen bekamen eine Aufenthaltserlaubnis. Eine weitere Regelung für das Land Niedersachsen verabschiedete der dortige Landtag im Jahre 1990. Rund 21.000 Asylbewerber und De-Facto-Flüchtlinge sollen davon profitieren.

Zu den ersten bundesweiten Altfallregelungen kam es 1991 und. 1996. Die erste wurde zum 1.1.1991 im Rahmen der Neuregelung des Ausländergesetzes eingeführt und im § 100 Ausländergesetz verankert. Ehemalige Asylbewerber, die sich seit mindestens acht Jahren mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhielten, konnte eine Aufenthaltsbefugnis bekommen. Sie durften allerdings nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, dass die Länderregierungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine Aufenthaltsbefugnis für bestimmte Personen bzw. Personengruppen erteilen konnten.
Am 1.6.1993 wurde eine einmalige bundesweite Altfallregelung im Rahmen des Asylkompromisses beschlossen: Abgelehnten Asylbewerbern aus Ländern, die 1992 eine Anerkennungsquote von mindestens 30 % aufwiesen (u.a. Afghanistan, China, Irak, Iran, Laos, Libyen) bekommen unter bestimmten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis erhalten. Nach Schätzungen im Vorfeld der Regelung sollten davon etwa 10.000 Personen betroffen sein.

1996 beschloss die Innenministerkonferenz eine weitere Altfallregelung unter dem Titel "Härtefallregelung für abgelehnte Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland". Das Bundesinnenministerium des Innern ging davon aus, dass die Regelung auf bis zu 20.000 Ausländer anwendbar sein würde. Tatsächlich erhielten etwa 9.000 Personen eine Aufenthaltsbefugnis.

Die Härtefallregelung der Innenministerkonferenz von 1999, erstmals von einer rot-grünen Bundesregierung in Gang gebracht, enthielt besondere Integrations-Voraussetzungen. Zudem mussten die Personen vor dem 1.7.1993 (Familien oder Alleinstehende mit Kindern) bzw. vor dem 1.1.1990 (Alleinstehende oder Ehegatten ohne Kinder) eingereist sein.
Nach Angaben der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/9916) stellten bis zum 31.12.2000 41.554 Personen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Mit über 30.000 erteilten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Altfallregelung von 1999 bisher die großzügigste, die in Deutschland durchgeführt wurde. Dennoch blieb eine große Gruppe von Migranten, die sich langjährig in Deutschland aufhält, ohne sichere Aufenthaltsgenehmigung.

Dabei gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern. Die meisten Anträge (20.890) und Anerkennungen (10.402) meldete Nordrhein-Westfalen. In Bayern und Baden-Württemberg wurden im gleichen Zeitraum nur 534 bzw. 809 Anträge anerkannt. In Bayern ist die Anzahl der Antragsteller unbekannt, doch werden in Baden-Württemberg nur 3.963 Anträge gestellt (zum Vergleich Hessen: 6.824; Berlin: 4.041; Niedersachsen: unbekannt, aber 4.123 Anerkennungen). Das hat mit einer unterschiedliche Umsetzung der Regelung in den Ländern zu tun, aber auch mit der Zahl der zuvor ausgesprochenen Duldungen. Die hohen Zahlen in Nordrhein-Westfalen erklären sich durch die dort großzügig erteilten Duldungen. Selbst nach Durchführung der Altfallregelung lebten hier im August 2002 noch 36.878 Geduldete, die ein Asylverfahren durchlaufen haben. In Bayern waren es nur 7.386, in Baden-Württemberg 15.980.

Die Altfallregelung für Personen aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien nach dem IMK-Beschluss vom Mai 2001 wurde gleichförmiger umgesetzt, wenn auch hier wieder ein überdurchschnittliche Anteil von Nordrhein-Westfalen erkennbar ist. Sie galt für diejenigen, die auch nach den "rückkehrfördernden" Maßnahmen (u.a. Nicht-Verlängerung der Duldung und Ausreiseaufforderung) sich noch in Deutschland aufhielten. Profitieren konnte jeder, der mindestens seit dem 15.2.1995 in Deutschland lebte und seit zwei Jahren einer Arbeit nachging. Insgesamt erhielten danach fast 20.000 Menschen eine Aufenthaltsbefugnis, 7.246 Bosnier und 12.489 Jugoslawen.
Über 67.000 Bosnier und Jugoslawen lebten auch nach der Altfallregelung seit dem 1.1.1995 mit einer Duldung in Deutschland. Für die Bosnier wurde ein umfangreiches Rückkehrprogramm entwickelt, für die Jugoslawen nicht.