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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Abschiebungshindernisse

Siehe auch:

Abschiebung | Abschiebungspraxis | Antifaschismus | Asyl in Europa

In vielen Fällen muss der Staat auf die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung verzichten: Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.

Eine Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren, wenn der Staat oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Wenn der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis nach diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des Satzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren fest, ob dessen Voraussetzungen gegeben sind.

Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Von der Abschiebung in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt.

Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat nach dessen Rechtsordnung Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, steht der Abschiebung nicht entgegen. Niemand darf aber in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Ein Ausländer darf auch nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der für die Bewilligung der Auslieferung zuständigen Behörde in diesen Staat abgeschoben werden.

Recherchehinweise zum Thema:
Örtliche Ausländerbehörde, Innenministerium des Landes,
Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Telefon 0 30 - 20 25 70, Fax 0 30 - 20 25 95 25, eMail: poststelle@bmj.bund.de, Internet: http://www.bmj.bund.de

Bundesministerium des Innern, Alt Moabit 101 D, 10559 Berlin, Telefon 0 18 88) 6 81 0, Fax 018 88 - 6 81 29 26, E-Mail: poststelle@bmi.bund.de, http://www.bmi.bund.de

Über aktuelle Fälle wissen Rechtsberatungsstellen Bescheid � das sind (örtlich verschieden) zum Beispiel amnesty international, örtliche Anwaltsvereine (zum Teil mit Notdiensten), regionale Anwältinnenvereine, Gewerkschaftsbüros � vor allem IG Metall, Vereinigungen wie die Deutsch-Griechische Juristenvereinigung e.V. und örtliche Beratungsstellen für bestimmte Migrantengruppen.

Pro Asyl, Postfach 16 06 24, 60069 Frankfurt, Telefon 069-230688, Fax 069-230650, E-Mail: proasyl@proasyl.de, Internet: http://www.proasyl.de

Forschungsgesellschaft Flucht und Migration FFM, Gneisenaustraße 2 a, 10961 Berlin, Telefon 030-693-5670, Fax 030-693-8318, E-Mail: ffm@ipn-b.comlink.apc.org, Internet: http://www.berlinet.de/mh/ffm

Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V., Königswinterer Straße 29, 53227 Bonn, Telefon keine Angabe, Fax 0228-4221130, E-Mail: zdwf-@t-online.de, Internet: http://www.asyl.net

Literaturhinweise zum Thema:
Knuth Dohse: Ausländische Arbeiter und bürgerlicher Staat. Genese und Funktion von staatlicher Ausländerpolitik und Ausländerrecht. Vom Kaiserreich bis zur Bundesrepublik Deutschland. Berlin 1985

Werner Kanein / Günter Renner: Ausländerrecht. Ausländergesetz, materielles Asylrecht, Asylverfahrensgesetz sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften. Kommentar. München (wird bei jeder größeren Rechtsänderung überarbeitet, das zurzeit meistgenutzte Rechtshandbuch)

Arbeiterwohlfahrt (Hrsg.): Arbeitshilfe zum neuen Ausländergesetz. Einreise, Aufenthalt und Niederlassung ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien. Darstellung für den Praxisgebrauch. Bonn 1990