Die Abschiebungshaft ist in § 62 Aufenthaltsgesetz geregelt. Dabei ist künftig zu unterscheiden zwischen der sogenannten Vorbereitungshaft und der Sicherungshaft. Die Vorbereitungshaft kann bereits im Vorfeld einer Ausweisung verhängt werden, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und eine Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Wird die Ausweisung tatsächlich verhängt, bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zur Abschiebung keiner erneuten richterlichen Anordnung.
Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
- eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
- die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
- er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
- er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
- der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
In Fachkreisen, in einigen Länderparlamenten, in zuständigen Aufsichtsgremien zur Abschiebungshaft sowie bei Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen werden die Fragen
- der Beantragung der Abschiebungshaft durch die Ausländerbehörden,
- der Anordnungspraxis der Gerichte sowie schließlich
- der gerichtlichen Überprüfung der Anordnungen und damit Fragen des Rechtsschutzes
diskutiert. Hierbei spielt die Frage nach der Verhältnismäßigkeit von Abschiebungshaft eine große Rolle. Daran dürfte das neue Recht wenig geändert haben.
Abschiebungshaft solle letztendlich nur den Zweck verfolgen, die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes abzusichern, nicht aber Bestrafungscharakter haben. Vor diesem Hintergrund erscheint vielen Kritikern bereits die in § 57 Abs. 3 AuslG festgelegte Höchstdauer der Abschiebungshaft von bis zu 18 Monaten - selbst wenn diese in der Praxis nur selten ausgeschöpft wird - als zu lang.
Alternativen zur Haft
Die Bundesausländerbeauftragte hat im 5. Bericht zu Lage der Ausländer darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen die Abschiebehaft notwendig sein könne, um eine bestehende Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Allerdings weist sie auf einige kritische Aspekte hin.
- Die Rolle der Ausländerbehörden bei der Beantragung der Anordnung von Abschiebungshaft, insbesondere die Frage, ob die Verhängung von Abschiebungshaft zu oft und für eine zu lange Zeitspanne beantragt wird.
- Überlegungen zu milderen Mitteln gegenüber der Abschiebungshaft (wie z.B. die Festlegung einer Residenz- oder Meldepflicht statt der Beantragung der Anordnung von Abschiebungshaft, Möglichkeiten der Freilassung auf Kaution oder der Freilassung bei Stellung eines Bürgen).
- Die zeitliche Deckelung der Haftdauer deutlich unter die bisher bestehende gesetzliche Grenze von 18 Monaten sowie die Begrenzung der Zeitspannen, für die jeweils Haft angeordnet wird.
- Die Verhältnismäßigkeit und Kostenintensität der Inhaftierung von Frauen, die minderjährige Kinder haben, die Inhaftierung von Schwangeren sowie die Inhaftierung von Kindern.
- Die Frage der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Anordnung und Überprüfung von Abschiebungshaft.
- Die medizinische und psychosoziale Betreuung von Ausländern in Abschiebungshaft, insbesondere im Vergleich zu den Bedingungen in der Strafhaft.
- Das Verhältnis von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG zu § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AuslG, insbesondere die Frage, ob § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gestrichen werden sollte.
- Rechtsschutzprobleme von Abschiebungshäftlingen, insbesondere die Frage eines Anspruches auf Beiordnung eines Pflichtanwaltes.
- Die Anordnung von Abschiebungshaft, die sich direkt an eine verbüßte Strafhaft anschließt, insbesondere in Fällen, in denen die Ausländerbehörden die Zeit der Strafhaft nicht dafür genutzt haben, die für die Abschiebung notwendigen Papiere zu besorgen.
- Erfahrungen anderer europäischer Länder im Umgang mit der Problematik der Abschiebungshaft im Sinne eines „best-practice-Vergleichs“.
Ausreisezentren, die im Rahmen von Pilotprojekten in einigen Bundesländern bereits eingerichtet worden sind, sollten als milderes Mittel gegenüber der Abschiebungshaft ausgestaltet werden. Im Zuwanderungsgesetz ist für die Bundesländer die Möglichkeit gesetzlich festgeschrieben worden, Ausreisezentren einzurichten (vgl. § 61 Abs. 2 AufenthG), in denen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden soll.
Örtliche Ausländerbehörde, Innenministerium des Landes,
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Bundesministerium des Innern, Alt Moabit 101 D, 10559 Berlin, Telefon 0 18 88) 6 81 0,
Fax 018 88 - 6 81 29 26, E-Mail:
poststelle@bmi.bund.de,
http://www.bmi.bund.de
Über aktuelle Fälle wissen Rechtsberatungsstellen Bescheid - das sind (örtlich verschieden) zum Beispiel amnesty international, örtliche Anwaltsvereine (zum Teil mit Notdiensten), regionale Anwältinnenvereine, Gewerkschaftsbüros ? vor allem IG Metall, Vereinigungen wie die Deutsch-Griechische Juristenvereinigung e.V. und örtliche Beratungsstellen für bestimmte Migrantengruppen.
Pro Asyl, Postfach 16 06 24, 60069 Frankfurt, Telefon 069-230688,
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http://www.asyl.net
Eine Plattform für Aktionsgruppen gegen Abschiebung im Internet mit vielen interessanten Berichten und Dokumenten:
http://www.abschiebehaft.de/