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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Aus dem bisherigen "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" ist mit dem Zuwanderungsgesetz das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geworden. Mit der Integrationsförderung sind ihm wichtige neue Aufgaben übertragen worden.
Das Bundesamt entscheidet nach wie vor über Asylanträge und den Abschiebeschutz. Als zentrale Migrationsbehörde ist es aber auch zuständig für die Integration von Zuwanderern sowie für ein nationales Integrationsprogramm. Es nimmt Aufgaben bei der Aufnahme jüdischer Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wahr, ist Informationsvermittlungsstelle in der Rückkehrförderung, Kontaktstelle für temporären Schutz bei Massenzustrom von Vertriebenen und die Nationale Zentralstelle des Europäischen Flüchtlingsfonds. Zudem wurde ein unabhängiger Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration eingerichtet.

Die Aufgaben dieses BAMF sind im Zuwanderungsgesetz geregelt, das in Teilen bereits am 1. September 2004 in Kraft getreten ist. Unabhängig vom Zuwanderungsgesetz wurden der Behörde mit Beginn des Jahres 2003 eine Fülle neuer Aufgaben im Bereich der Förderung der Integration von Aussiedlern und Ausländern übertragen. In der neuen Abteilung 3 "Integration" des Bundesamtes werden damit viele Programmen gebündelt, die bislang in der Zuständigkeit verschiedener Bundesressorts lagen.

Aufgaben im Asylverfahren

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) entscheidet nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes über Asylanträge. Dabei werden das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne des Grundgesetzes (Art. 16 a des Grundgesetzes), das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebeschutz (§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes) und die Feststellung der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen (§ 53 Ausländergesetz) geprüft. Dem Bundesamt obliegt auch die Prüfung, ob die festgestellte Schutzbedürftigkeit später entfallen ist (siehe Verfahrensablauf - Anhörung und Entscheidung mit Rechtgrundlagen).

Im Rahmen der Drittstaatenregelung entscheidet das Bundesamt, ob die Rückführung in einen sicheren Drittstaat möglich ist, aus dem der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und in dem ein der Genfer Konvention entsprechendes Asylverfahren sichergestellt ist.

Das Bundesamt ist für die Umsetzung des Dubliner Übereinkommens (DÜ) zuständig. Mit dem DÜ soll erreicht werden, dass einem Flüchtling nur ein Asylverfahren im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eröffnet wird.

Bei Ankunft des Asylsuchenden mit dem Flugzeug erfolgt die Prüfung des Asylantrages im Flughafenbereich, noch vor der Einreise nach Deutschland (Flughafenverfahren), wenn dieser aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt oder wenn er sich nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen kann.

Integration

Beim Bundesamt sind verschiedene Programme zur sprachlichen, gesellschaftlichen und sozialen Integration gebündelt. Die Maßnahmen werden nicht vom Bundesamt selber durchgeführt, sondern von Kooperationspartnern vor Ort- z. B. dem Deutschen Volkshochschulverband, den Wohlfahrtsverbänden, dem Deutschen Sportbund, das Goethe-Institut, das DGB-Bildungswerk, aber auch viele andere sowie vielen kleineren, engagierten Einrichtungen und Initiativen.

Ab 01. Januar 2005 sieht das Gesetz als Grundbaustein der Integration in Deutschland sog. Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler vor. Ein Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und Geschichte in Deutschland (insgesamt 630 Stunden).
Ausländer können zu einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn
  • sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können oder
  • die Ausländerbehörde sie im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme auffordert und
  • sie Sozialleistungen beziehen und die die Leistung bewilligende Stelle dies angeregt hat oder
  • sie in sonstiger Weise integrationsbedürftig sind.
Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
  • die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
  • die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
  • deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
Ausländer, die einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzen, können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Dasselbe gilt für Unionsbürger und deren Familienangehörige.

Für Ausländer und Spätaussiedler werden gemeinsame einheitliche Integrationskurse angestrebt. Die Einzelheiten der Integrationskurse, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme einschließlich der Kostenbeteiligung werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten der Integrationskurse sowie deren Durchführung. Mit der Durchführung der Integrationskurse sollen öffentliche und private Kursträger beauftragt werden. Welche den Zuschlag bekommen, wird im Herbst 2004 entschieden. Fragen zu den neuen Integrationskursen beantwortet das Bundesamt unter der Nummer: 09 11 - 9 43 63 63.

Sprachkurse

Das Bundesamt fördert seit Beginn des Jahres 2003 Sprachkurse für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Familienangehörige. In über 4.600 Kursen können derzeit ca. 60.000 Menschen im Jahr Deutsch lernen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Kleinkindern wird der Kursbesuch durch eine kostenlose begleitende Kinderbetreuung erleichtert. Bei Bedarf kann auch sozialpädagogische Betreuung der Kurse vom Bundesamt finanziert werden.

Projekte zur soziale Integration

Neben den Sprachkursen gibt es in Städten und Gemeinden Projekte, die dabei helfen, Werte und Normen zu vermitteln, Kontakte herzustellen, Netzwerke zu knüpfen, Akzeptanz zu fördern und soziale Konflikte zu entschärfen. Sie werden in Zusammenarbeit mit Verbänden, Stiftungen, Vereinen, Initiativen und Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene durchgeführt. Ende 2003 wurden rund 1.100 Projekte bundesweit gefördert. Das Bundesamt fördert auch solche Programme, die zur Stärkung der individuellen interkulturellen Kompetenz von Zuwanderern und Einheimischen dienen.

Beratung und Begleitung

Die Wohlfahrtsverbände stellen ein flächendeckendes Beratungsnetz zur Verfügung, um Ausländerinnen und Ausländern persönliche Integrationsberatung zu geben. Das Bundesamt und die Länder unterstützen diese Arbeit. Die Träger der Ausländersozialberatung, also die freien Wohlfahrtsverbände, bekommen die Mittel für ihr flächendeckendes Netz von Beratungsstellen nunmehr aus Zirndorf. Mit den gemeinsamen Zuschüssen von Bund und Ländern werden Personal- und Sachkosten finanziert, um die im staatlichen Interesse liegenden Aufgaben der Wohlfahrtsverbände zu unterstützen.

Den Überblick gewinnen

Das Bundesamt analysiert die Integrationslandschaft. Ziel ist es, später ein Integrationsprogramm vorzulegen, das als Kursbuch und Orientierung für alle Beteiligten dienen kann. Viele Angebote zur Integration für die verschiedensten Zielgruppen stehen nebeneinander und müssten besser aufeinander abgestimmt werden. Ein erste Schritt auf diesem Weg ist eine Bestandsaufnahme des Bundesamtes, die in der Integrationslandschaft über eine freiwillige Abfrage erhoben worden ist. "Wer leistet was für wen?" ist eine der zentralen Fragen, "was kann man verbessern?". Die Erkenntnisse aus der Umfrage sollen Eingang in das Integrationsprogramm und eine Best-Practise-Plattform finden. Das Bundesamt will auch zusammen mit Wissenschaft und Praxis neue Konzepte entwickeln.
Das Bundesamt fördert Projekte durch finanzielle Zuwendungen. Die Projektanträge werden dem Bundesamt vorgelegt. Das Bundesamt überprüft die Ziele und die Konzeption auf ihre Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit. Die Projekte werden während der Laufzeit begleitet.

Nationale Zentralstelle zur Verwaltung des Europäischen Flüchtlingsfonds

Der Europäischen Flüchtlingsfond basiert auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 28.9.2000. Bis zum Jahre 2004 soll er zu einer ausgewogene Verteilung der finanziellen Belastungen der Mitgliedstaaten der EU beitragen. Nach einem jährlich neu festgelegten Schlüssel werden die Fördermittel an Projekte für Flüchtlinge und Vertriebene verteilt, die sich auf die Aufnahmebedingungen, die Integration für Personen mit Bleiberecht sowie die freiwillige Rückführung von Personen aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen.

Aufgaben bei der Aufnahme und Verteilung jüdischer Immigranten

Jedes Jahr stellen rund 14.000 - 20.000 jüdische Immigranten aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion einen Aufnahmeantrag in Deutschland. Hinzu kommen Umverteilungen innerhalb der Bundesrepublik. Das Bundesamt verteilt die Anträge nach einem festgelegten Schlüssel an die Zentralstelle der Bundesländer, nimmt deren Entscheidungen entgegen und leitet sie an die Botschaften im Ausland weiter.

Recherchehinweise zum Thema:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, Pressesprecherin: Marlene Kerpal, Telefon 09 11 / 9 43 - 46 01, Fax 09 11 / 9 43 - 46 99, E-mail: poststelle@bafl.bund.de, Internet: http://www.bafl.de/