Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus
Aufenthaltsgestattung
Siehe auch:
Asylrecht
Zur Durchführung des Asylverfahrens wird Asylbewerbern der Aufenthalt in der Bundesrepublik vorläufig gestattet. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellt eine Bescheinigung aus, die Angaben zur Person enthält und mit einem Lichtbild versehen ist (§ 63 Asylverfahrensgesetz). Mit dieser Aufenthaltsgestattung wurde eine Regelung geschaffen, die einerseits den vorläufigen Aufenthalt ermöglicht, andererseits aber nicht als Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz angesehen werden kann.
Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den (Regierungs-)Bezirk derjenigen Ausländerbehörde beschränkt, zu deren Zuständigkeitsbereich der Asylbewerber gehört. Sie ist grundsätzlich auf drei Monate befristet und wird während der Dauer des Verfahrens immer wieder verlängert.
Recherchehinweise zum Thema:
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Postfach, 90343 Nürnberg,
http://www.bafl.de
Literaturhinweise zum Thema:
Peter Kühne / Harald Rüßler: Die Lebensverhältnisse der Flüchtlinge in Deutschland. Frankfurt/New York 2000
Reinhard Marx: Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. Neuwied 1999