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Online-Lexikon Ausländer - Fremdenfeindlichkeit - Extremismus



Aufenthaltsstatus

Siehe auch:

Aufenthaltsdauer | Aufenthaltsrecht | Ausländerrecht

Viele Ausländer sind schon lange im Lande, für die meisten ist Deutschland zum Lebensmittelpunkt geworden. Dennoch war ihr Aufenthaltsstatus immer noch oft problematisch. Ende 2003 hatten z.B. von den insgesamt 1.877.661 Türken 606.336 eine befristete, 663.993 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und nur 442.894 eine Aufenthaltsberechtigung, den sichersten Status. Bei Tunesiern, Marokkanern und Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien - ebenfalls überwiegend Arbeitnehmer aus den Anwerbeländern - sind die Anteile der Aufenthaltsberechtigten sogar noch beträchtlich geringer.

Anträge auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung werden oft aus Unkenntnis der Rechtslage nicht gestellt. Dabei ist „ein verfestigter Aufenthaltsstatus eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration“, konstatierte der Bericht der Bundesausländerbeauftragten 2000. Bessere Beratung könnte dem teilweise abhelfen.

Subjektive Unsicherheit

Nach einer Repräsentativuntersuchung des Bundesarbeitsministeriums gaben 1995 rund 21 % der Türken, 38,6 % der ehemaligen Jugoslawen, 9,5 % der Italiener und 11,9 % der Griechen an, dass sie unsicher seien, ob sie in Deutschland bleiben können. 34,4 % der Türken, 32,4 % der ehem. Jugoslawen, 27,2 % der Italiener und 28,2 % der Griechen bezeichneten die ausländerrechtlichen Vorschriften als undurchschaubar. „Angst, etwas falsch zu machen“ hat etwa jeder vierte Befragte.

Von subjektiver Unsicherheit sind besonders jüngere Jahrgänge betroffen. „Fast jeder dritte junge Ausländer ist sich nicht sicher, ob er in Deutschland bleiben kann“, stellt die Untersuchung fest. In der Gruppe der 15- bis 24-jährigen Türken wissen 28,5 % nicht genau, ob sie in Deutschland bleiben können. 31,6 % bemängeln die Undurchschaubarkeit der geltenden Vorschriften, 24,4 % haben Angst, etwas falsch zu machen und 26,8 % monieren eine unzureichende Aufklärung über Rechte und Pflichten. Die Shell-Jugendstudie 2000 betätigte diese Ängste.

Reform durch das Zuwanderungsgesetz

Ein neues Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) hat an die Stelle von Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung, befristeter und unbefristeter Aufenthaltserlaubnis sowie Aufenthaltsberechtigung sollten zwei Aufenthaltstitel treten: eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
Die Aufenthaltserlaubnis als befristeter Status schließt eine Verfestigung des Aufenthaltes künftig nicht mehr aus. Es gäbe also keine Ausländergruppe mehr, deren Aufenthalt von vorneherein begrenzt ist. Allerdings gibt das Gesetz den Ausländerbehörden im Einzelfall die Möglichkeit, die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auszuschließen (§ 8 Abs. 2 AufenthG).

Die Niederlassungserlaubnis stellt den Endpunkt der ausländerrechtlichen Verfestigung des Aufenthaltes dar. Sie bescheinigt dem Betroffenen endgültig, dass er ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat.

Die Niederlassungserlaubnis nach §9 Aufenthaltsgesetz gilt unbefristet, berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und darf nicht mit Auflagen versehen werden. Einem Ausländer muss die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn
  • er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  • er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  • er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
  • ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  • er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wovon in der Regel ausgegangen wird, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde
  • er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, in der Regel nachzuweisen durch einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs, und
  • er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
  • Von den Voraussetzungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache wird in Härtefällen abgesehen, insbesondere wenn der Betroffene sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Wenn er keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte oder nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war, genügt es auch, wenn er sich auf einfache Weise in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.

    Bei Ehepaaren muss nur ein Ehegatte die Voraussetzungen der Versicherungsdauer erfüllen und im Besitz einer Arbeitserlaubnis sein. Von der Voraussetzung einer 60moantigen Versicherungsdauer wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet. Bei straffälligen Ausländern beginnt die Frist von drei Jahren mit der Entlassung aus der Strafhaft.

    Ausländer, die sich als Selbständige niedergelassen haben, können nach drei Jahren ihre Niederlassungserlaubnis erhalten. Hochqualifizierten Ausländern z. B. Spezialisten kann in besonderen Fällen sofort eine sogenannte Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt hat und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik und die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist (§ 19 Abs. 1 AufenthG). Eine Rechtsverordnung kann vorsehen, dass dies auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geschehen werden kann.

Zahlen zum Thema:
Am 31.12.2003 hatten von den 7.334.753 Ausländer insgesamt
  • 1.637.359 eine befristete Aufenthaltserlaubnis
  • 2.036.480 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
  • 413.230 eine Aufenthaltserlaubnis EU befristet,
  • 678.758 eine Aufenthaltserlaubnis EU unbefristet,
  • 770.344 eine Aufenthaltsberechtigung,
  • 343.293 eine Aufenthaltsbewilligung,
  • 264.176 eine Aufenthaltsbefugnis,
  • 179.768 waren von Aufenthaltsgenehmigung befreit,
  • 127.814 hatten eine Aufenthaltsgestattung,
  • 10.023 waren heimatlose Ausländer
  • 226.569 besaßen eine Duldungen.

Recherchehinweise zum Thema:
Örtliche Ausländerbehörde, Innenministerium des Landes
Bundesminister der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Telefon 030-2025-70, Telefax 030-2025-9525, E-Mail: poststelle@bmj.bund.de, Internet: http://www.bmj.bund.de
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